BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Änderung der Bundesempfehlung nach § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Zusammenhang mit der Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. April 2005 zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V mit Wirkung zum 1. April 2006


– einerseits –
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren folgende Änderung der Bundesempfehlung im Zusammenhang mit der Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum 1. April 2005 zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V (amtliche Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 30 vom 29. Juli 2005):
Änderung von Absatz 1, Satz 2:
(1) Die unten aufgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sowie die damit zusammenhängenden weitergehenden ärztlichen Leistungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses werden außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung zu einem festen Punktwert vergütet. Dies sind die Leistungen nach den Nrn. 01510, 01511, 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 08510, 08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis 08552, 08560, 08561, 08570 bis 08574, 11311, 11312, 11320 bis 11322, 31272, 31503, 31608, 31609, 31822, 33043, 33044 und 33090 sowie die vertraglich vereinbarten Kostenpauschalen der Leistungen nach den Nrn. 32354, 32356, 32357, 32575 bis 32577, 32660 und 32781.
(2) Hierzu werden die in Absatz (1) genannten Leistungen nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung gekennzeichnet. Der so gekennzeichnete, nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung zur Auszahlung gelangende Leistungsbedarf der Leistungen des Absatz (1) wird daraufhin im Formblatt 3 mit einem Anteil von 50 v. H. des berechneten Leistungsbedarfs ausgewiesen.
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