BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 107. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2006


Eine Leistung oder ein Leistungskomplex ist auch dann berechnungsfähig, wenn eine als Bestandteil des Leistungsinhaltes vorausgesetzte Berichterstattung oder Übermittlung einer Befundkopie bei Überschreitung der Quartalsgrenze bis zum 14. Tag im Anschluss an die vollständige Erbringung der sonstigen Leistungsinhalte der Leistung oder des Leistungskomplexes erfolgt.
2. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 01904
Der zur Berechnung der Leistung nach der Nr. 01904 erforderliche Leistungsinhalt beinhaltet im Rahmen der Überprüfung der Indikation auch die Beratung über die Bedeutung des Eingriffs sowie über Ablauffolgen und Risiken möglicher physischer und psychischer Auswirkungen nach § 218 c STGB.
3. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 01905
Der zur Berechnung der Leistung nach der Nr. 01905 erforderliche Leistungsinhalt beinhaltet im Rahmen der Überprüfung der Indikation auch die Beratung über die Bedeutung des Eingriffs sowie über Ablauffolgen und Risiken möglicher physischer und psychischer Auswirkungen nach § 218 c STGB.
4. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 01906
Der zur Berechnung der Leistung nach der Nr. 01906 erforderliche Leistungsinhalt beinhaltet im Rahmen der Überprüfung der Indikation auch die Beratung über die Bedeutung des Eingriffs sowie über Ablauffolgen und Risiken möglicher physischer und psychischer Auswirkungen nach § 218 c STGB.
5. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 05350
Die Leistung nach der Nr. 05350 kann auch dann berechnet werden, wenn eine ambulante Anästhesie/Narkose nach der Nr. 05330 zur Durchführung von vertragszahnärztlichen Leistungen erbracht wurde und die Beobachtung und Betreuung eines Kranken während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit über mindestens zwei Stunden erfolgte.
6. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 30740
Die Leistung nach der Nr. 30740 ist im Rahmen der Funktionskontrolle, ggf. mit Umprogrammierung, von Stimulationsgeräten zur Langzeitanalgesie nur berechnungsfähig bei implantierten Stimulationsgeräten.
7. Aufnahme der Präambel 31.2.4 Nr. 1 zum Kapitel 31
Die intraartikuläre Einbringung von Karbonfaserstiften und die Sachkosten für Karbonfaserstifte sind nicht berechnungsfähig.
8. Aufnahme der Präambel 31.2.5 Nr. 2 zum Kapitel 31
Die intraartikuläre Einbringung von Karbonfaserstiften und die Sachkosten für Karbonfaserstifte sind nicht berechnungsfähig.
9. Aufnahme der Präambel 31.2.5 Nr. 3 zum Kapitel 31
Die Leistungen nach den Nrn. 31141 bis 31147 beinhalten die Kosten für Implantate bei rekonstruktiven Bandersatzoperationen bis zu einer Höhe von 25,56 Euro. Darüber hinausgehende Implantatkosten sind über die KV mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen.
10. Aufnahme der Präambel 31.5.3 Nr. 1 zum Kapitel 31
Die Berechnung von Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 setzt voraus, dass ein anderer Vertragsarzt in diesem Zusammenhang eine Leistung des Abschnitts 31.2 erbringt und berechnet. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des Abschnitts 31.2 durch einen anderen Vertragsarzt können nur Anästhesien des Abschnitts 31.5.3, keine Anästhesien aus dem Kapitel 5, erbracht werden.
11. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 31920
Der zur Berechnung der Leistung nach der Nr. 31920 geforderte Leistungsinhalt (Regionalanästhesie) wird nicht erfüllt durch Infiltrations-, Leitungs- oder Oberflächenanästhesien.
12. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 33080
Alleinige Messungen der Hautdicke mittels Ultraschall, z. B. zur Osteoporose-Diagnostik, sind nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und daher nicht berechnungsfähig.
13. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 34343
Bei der Leistung nach der Nr. 34343 bezieht sich der obligate Leistungsinhalt: „– Darstellung mindestens eines vollständigen Abdomenabschnittes“ auf die gemeinsame Erbringung mit den Leistungen nach den Nrn. 34340 oder 34341. Im Zusammenhang mit anderen CT-Leistungen ist die Erbringung dieses Leistungsinhaltes nicht erforderlich.
14. Ergänzung des Anhangs 1 zum EBM
Alle postexpositionellen Injektionen von Tollwut-Aktivimpfstoff, die Erstinjektion von Tetanus-Aktivimpfstoff sowie ggf. erforderliche Injektionen von Passivimpfstoffen bei Schutzimpfungen im Verletzungsfall.
15. Aufnahme Präambel 2.1 Nr. 13 des Anhangs 2 zum EBM
Bei der Berechnung von Zuschlagspositionen für die Erbringung von Simultaneingriffen gemäß der Präambel 2.1 Nr. 3 des Anhangs 2 zum EBM ist – sofern die Teileingriffe unterschiedlichen Unterabschnitten des Kapitels 31.2 des EBM zugehören – die am höchsten bewertete Zuschlagsposition 31xx8 der für den Simultaneingriff relevanten Unterabschnitte in Anrechnung zu bringen.
16. Aufnahme Präambel 2.1 Nr. 14 des Anhangs 2 zum EBM
Maßgeblich für die Berechnung der Zuschlagspositionen für Simultaneingriffe nach der Präambel 2.1 Nr. 3 zum Anhang 2 zum EBM ist nicht die Überschreitung der kalkulatorischen Schnitt-Naht-Zeit der Kategorie des Haupteingriffes, sondern die Überschreitung der tatsächlichen Schnitt-Naht-Zeit des jeweiligen Haupteingriffes.