

Zur Klarstellung wird für die Berechnung von Auftragsleistungen, welche im Anhang 1 des EBM aufgeführt und dem Ordinationskomplex zuzuordnen sind, die im Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses beschlossene Ergänzung der Allgemeinen Bestimmung 4.2 des EBM in den § 6 Abs. 3 des Vertrages übernommen. Diese Regelung entspricht der unter B 3. der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM 96 enthaltenen Vorgabe und stellt sicher, dass die Berechnung des Ordinationskomplexes möglich ist, wenn entsprechend Anhang 1 zum EBM nicht gesondert berechnungsfähige und in einem Ordinationskomplex enthaltene Leistungen als Auftragsleistung angefordert werden. Ferner ist das Anschriftenverzeichnis der Abrechnungsstellen für Heilfürsorgerechnungen auf den neusten Stand gebracht worden.
Die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft.