BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Berlin, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 folgender 10. Nachtrag geschlossen


„Wird ein Vertragsarzt ausschließlich zur Erbringung von Leistungen beauftragt, die im ,Verzeichnis der nicht gesondert abrechnungsfähigen und in Komplexen enthaltenen Leistungen‘ (Anhang 1 des EBM) aufgeführt und dem Ordinationskomplex zuzuordnen sind, kann er dafür den Ordinationskomplex seiner Fachgruppe einmal im Behandlungsfall berechnen.“
2. Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 – Anschriftenverzeichnis der Abrechnungsstellen für Heilfürsorgerechnungen – wird wie folgt neu gefasst:
Anschrift:
Wehrbereichsverwaltung Ost Strausberg
Prötzeler Chaussee/Postfach
15344 Strausberg
Zuständig für:
Schleswig-Holstein, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Berlin, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen,
Bayern, Baden-Württemberg
Anschrift:
Wehrbereichsverwaltung West Düsseldorf
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40407 Düsseldorf
Zuständig für:
Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen Rheinland-Pfalz, Saarland
4. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Bonn/Berlin, den 2. November 2005
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