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Mit einem Informationsflyer „Wenn Medizinprodukte als Altgeräte entsorgt werden müssen . . .“ informieren der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, und sechs weitere Verbände der Medizintechnologie über das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und seine Bedeutung für Betreiber und Anwender von Medizinprodukten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Laboratorien. Der Flyer ist online unter www.
bvmed.de/stepone/data/down loads/58/a6/00/InfoblattElek troG.pdf abrufbar.
Das ElektroG vom 16. März 2005 setzt europäische Vorschriften zur Vermeidung von Abfällen und Schadstoffen und zur Schonung von Ressourcen um. Danach sind die Hersteller von Geräten ab dem 24. März 2006 zur Rücknahme der Altgeräte verpflichtet. Auch elektrotechnische Medizinprodukte unterliegen den Regelungen des ElektroG zur ordnungsgemäßen Altgerätesammlung und Entsorgung. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Implantate und infektiöse Produkte. Der Flyer informiert die Betreiber und Anwender von Medizinprodukten über die wichtigsten Folgen des ElektroG für die Entsorgung der betroffenen Geräte.
Wichtig ist vor allem, zwischen den so genannten B2C-(Business to Consumer) und B2B-Geräten (Business to Business) zu unterscheiden, also Altgeräten, die beim privaten Endverbraucher anfallen, und solchen aus dem gewerblichen Bereich. Für beide Gruppen gelten unterschiedliche Pflichten, die auch die Abfallbesitzer betreffen.
Die Entsorgung von B2B-Produkten über die kommunalen Sammelstellen ist generell nicht zulässig. Daher sind bei der Entsorgung von B2B-Medizinprodukten die Hinweise des Herstellers (zum Beispiel in der Gebrauchsanweisung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu beachten. Unabhängig davon, wer das Gerät entsorgt und wer dafür die Kosten trägt, gilt: Die Entsorgung darf nur in Anlagen durchgeführt werden, die nach dem ElektroG zertifiziert sind (Informationen unter www.bvmed.de/themen/elektrog). EB
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