ArchivDeutsches Ärzteblatt4/2006Mahnverfahren: Einheitliche Regeln

VARIA: Wirtschaft

Mahnverfahren: Einheitliche Regeln

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LNSLNS Der Patient ist behandelt, die Privatrechnung geschrieben, aber das Geld lässt auf sich warten. Dies ist besonders ärgerlich, wenn der Patient im Ausland lebt und nur zur Behandlung bei einem deutschen Arzt gewesen war. Um an sein Honorar zu kommen, muss der Arzt dann erst ein deutsches und anschließend ein ausländisches Gericht bemühen.
Die EU-Kommission will, dass derartige grenzüberschreitende Streitigkeiten künftig einfacher geregelt werden können. Deshalb hat sie zwei Verordnungen auf den Weg gebracht, nach denen sich zivilrechtliche Ansprüche europaweit nach einem einheitlichen Muster abwickeln lassen.
Somit stünde es Ärzten künftig frei, den bisherigen Rechtsweg zu beschreiten oder das europäische Verfahren zu nutzen. Der Vorteil: Richtet sich eine Honorarforderung zum Beispiel an einen Patienten aus Polen, müsste nicht mehr zunächst ein deutsches Amtsgericht ein Urteil fällen und der Arzt dieses dann durch ein polnisches Gericht bestätigen lassen. Nach dem Verordnungsentwurf würde es genügen, wenn der Arzt ein Urteil bei einem heimischen Amtsgericht erwirkte. Dieses würde dann automatisch grenzüberschreitend gelten. Wie das Urteil vor Ort vollstreckt wird, richtet sich jedoch auch beim europäischen Verfahren nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen EU-Auslands.
Sowohl Rechtsexperten als auch der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) begrüßen die Vorschläge. Gleichwohl macht der Hauptgeschäftsführer des BFB, Rechtsanwalt Arno Metzler, auch auf Schwachstellen der Verordnungen aufmerksam. Einerseits stelle der europäisch-einheitliche Verfahrensweg eine schnelle und kostengünstige Alternative zur Beitreibung von Forderungen gegenüber Schuldnern im Ausland dar, so Metzler. „Andererseits ist aber zum Beispiel noch unklar, wie genau sich die Kosten, die beim europäischen Verfahren entstehen, verteilen sollen.“ Eventuell könne der Gewinner eines Verfahrens auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Auch bemängelt Metzler die vorgeschlagene Streitwertgrenze bei geringfügigen Forderungen von 2 000 Euro. „In Deutschland liegt die Grenze bei 600 Euro. Bei 2 000 Euro kann man nicht mehr von einer Bagatelle sprechen.“ SP

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