VARIA: Rechtsreport
Abbruch der Ernährung: Gewissensfreiheit der Pflegenden geht nicht vor


Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 13. 2. 2003, Az.: 3 U 5090/02) entschied daraufhin, dass der Patient gegen den Pflegeheimbetreiber keinen Anspruch auf Mitwirkung an der Herbeiführung seines Todes habe. Dieser lasse sich weder aus dem Heimvertrag herleiten, der auf die Bewahrung von Leben ausgerichtet sei, noch aus dem Deliktrecht.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dagegen eine den erklärten Willen des Patienten aufrechterhaltende künstliche Ernährung eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Absatz 1 Seite 2 in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB verlangen kann. Dies gelte auch, wenn der Abbruch der Ernährung zum Tod führt. Der Heimvertrag berechtige den Betreiber des Pflegeheims nicht, die künstliche Ernährung des Patienten gegen seinen – durch den Betreuer verbindlich geäußerten – Willen fortzusetzen. Eine solche das Recht auf Selbstbestimmung einschränkende oder dessen Grenzen bindend festlegende Vereinbarung sei nicht rechtswirksam zu treffen.
Der Heimbetreiber kann sich auch nicht auf das Verweigerungsrecht berufen, das sich aus den Rechten seiner Pflegekräfte ableiten ließe. Dieses Selbstbestimmungsrecht findet laut BGH am entgegengesetzten Willen des Klägers beziehungsweise des für ihn handelnden Betreuers seine Grenze. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2005, Az.: XII ZR 177/03) Be
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