VARIA: Rechtsreport
Nicht anerkannte Therapie: Krankenkasse muss bei seltener Erkrankung zahlen


Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ablehnung als verfassungswidrig angesehen. Zwar lasse sich aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen Krankenkassen auf Bereitstellung bestimmter Gesundheitsleistungen herleiten. Es sei aber nicht verfassungsgemäß, einerseits den Einzelnen einer Versicherungspflicht zu unterwerfen und ihm im Gegenzug für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihm andererseits aber eine Eigenfinanzierung aufzuerlegen, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen.
In solchen Fällen hätten die Sozialgerichte (gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe) zu prüfen, ob es für eine vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf gebe. Dies bejahte das Gericht im vorliegendem Fall. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az.: 1 BvR 347/98) Be
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