ArchivDeutsches Ärzteblatt6/2006Nachlässige Dokumentation: Arzt unterließ Untersuchungen bei Methadon-Patientin

VARIA: Rechtsreport

Nachlässige Dokumentation: Arzt unterließ Untersuchungen bei Methadon-Patientin

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LNSLNS Im entschiedenen Fall ging es um einen Arzt, der eine Vielzahl von Suchtpatienten im Rahmen des Methadonprogramms behandelte. Unter anderem verschrieb er einer Patientin Substitutionsmittel, bei der erforderliche Eingangsuntersuchungen nicht vorgenommen worden waren. Dazu war die verschriebene Initialdosis von 6 ml Methadon täglich deutlich zu hoch. Auch war seine ärztliche Dokumentation so unvollständig, dass fast keine objektive Kontrolle der Befunde möglich war. Die Patientin starb später an einer Methadonvergiftung.
Der behandelnde Arzt hat sich nach Meinung des Berufsgerichts eines Verstoßes gegen die Berufsordnung schuldig gemacht. Er wurde bereits wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln verurteilt. Doch besteht ein berufsrechtlicher „Überhang“ seines Fehlverhaltens. Denn § 10 der Berufsordnung schreibt eine Dokumentation vor, aus der tatsächlich nachvollzogen werden kann, welche Untersuchungen der Arzt vorgenommen hat und warum er welche Maßnahmen der Verordnung veranlasste. Solche Dokumentationen dienen nicht nur als Gedächtnisstütze für den Arzt, sondern auch dem Interesse der Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
Das Gericht hielt daher eine Geldbuße von 6 500 Euro für angemessen. (Berufungsgericht für die Heilberufe bei dem Landgericht München I, Urteil vom 20. Oktober 2005, Az.: BG-Ä 6/05) Be

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