BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Bekanntmachungen: Muster-Arbeitsanweisung zur Transfusion von Erythrozytenkonzentraten unter den besonderen Bedingungen des Abschnitts 1.6.2.1 der Richtlinien zur Hämotherapie


Die Richtlinien zur Hämotherapie sehen unter den besonderen Bedingungen des Abschnitts 1.6.2.1 einen Verzicht auf die Benennung eines Qualitätsbeauftragten vor. Die Vorgaben zur Überwachung der Anwendung von Blutprodukten durch die Ärzteschaft gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Transfusionsgesetz werden unter dieser besonderen Konstellation u. a. dergestalt umgesetzt, dass der ärztliche Leiter der Einrichtung eine von ihm selbst unterzeichnete Arbeitsanweisung zur Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats, mit der Selbstverpflichtung, diese als Standard zu beachten, bei der zuständigen Landesärztekammer vorzulegen hat.
Der Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedete am 16. 12. 2005 auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats eine Muster-Arbeitsanweisung nach Abschnitt 1.6.2.1 der Richtlinien zur Hämotherapie. Die Form der Selbstverpflichtung des ärztlichen Leiters der Einrichtung, eine solche Arbeitsanweisung auch tatsächlich als Standard zu beachten (vgl. Satz b, Abschnitt 1.6.2.1 Hämotherapie-Richtlinien), richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Landesärztekammer.
[Die Muster- Arbeitsanweisung ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Blutprodukte2005Nov/Muster.html.]
Korrespondenzanschrift:
Bundesärztekammer
Dezernat VI
Herbert-Lewin-Platz 1
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