

Vor diesem Hintergrund ist es verwirrend, dass die Länder Kassenfusionen erschweren wollen. Dies geht aus einem Gesetzentwurf hervor, den der Bundesrat Mitte Februar beschlossen hat. Darin wird bemängelt, dass Kassenzusammenschlüsse zwar bisher bereits von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu genehmigen seien, allerdings nur formal. Weder Motive der Fusion noch die Folgen für die Versicherten müssten bislang dargelegt werden.
Nach dem Willen der Länder sollen die Kassen demnächst angeben, welche Auswirkungen ihre Fusionspläne auf die Arbeitsplätze, das Geschäftsstellennetz und den Beitragssatz haben. Die Länder sollen einen Zusammenschluss verbieten können, wenn dadurch regionale gesundheitliche Versorgungsstrukturen gefährdet würden, sich die Leistungsfähigkeit der Kasse verschlechtert (etwa, weil sie für die Versicherten weniger präsent ist) oder sich der Beitragssatz erhöht.
Die Länder wollen auch über Zusammenschlüsse zwischen Kassen entscheiden, die nicht in ihren Aufsichtsbereich fallen. Bislang ist nur bei länderübergreifenden Fusionen von Ortskrankenkassen ein Staatsvertrag zwischen den betroffenen Ländern zu schließen. Dies soll auch für Fusionen von geöffneten Betriebs- und Innungskrankenkassen Pflicht werden.
Sinnvoll am Bundesratsvorstoß ist vor allem, dass die Kassen künftig vorrechnen sollen, warum eine Fusion beitragsmindernd wirken soll. Denn die Schmidt-Regel, wonach mit steigenden Versichertenzahlen die Verwaltungskosten sinken, geht in der Realität nicht auf. So betrugen die Verwaltungskosten je Mitglied im Jahr 2004 bei der BKK Mobil Oil (1,0 Million Versicherte) 56,27 Euro, bei der Gmünder Ersatzkasse (1,4 Millionen) 116,32 Euro, bei der AOK Bayern (4,2 Millionen) 171,56 Euro und bei der DAK (6,2 Millionen) 189,09 Euro. Größe ist eben nicht gleich günstig. Jens Flintrop
Voss, Michel
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