BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen: Beschlussfassungen des Bewertungsausschusses


gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 112. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) gemäß § 85 Abs. 4a SGB V
zur Änderung seines Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V vom 29. Oktober 2004 und zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2006
Teil A:
Änderung der Anlage 2 zum Teil III des RLV-Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004, um etwaige Verwerfungen bei der Ermittlung der RLV-Fallpunktzahl auszugleichen.
Unter der Voraussetzung des Einvernehmens der Vertragsparteien der Honorarverteilungsverträge bei der Ermittlung der RLV-Fallpunktzahl kann bei Notwendigkeit, unter Beachtung der Vorgaben nach § 85 Abs. 4 SGB V, die Formel zur Ermittlung der KV-bezogenen, arztgruppenspezifischen Fallpunktzahl (FPZRLV) modifiziert werden. Ebenfalls kann im Einvernehmen ein abweichendes Verfahren zur Festlegung des arztgruppenspezifischen Leistungsbedarfs (LB) vereinbart werden.
Teil B:
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 112. Sitzung mit Wirkung zum 1. April 2006 Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) beschlossen:
– Die Aufnahme der Epilation durch Elektrokoagulation in die kleinchirurgischen Leistungen nach der Nr. 02300 und 10340.
– Die Aufhebung der Abrechenbarkeit der Leistung nach der Nr. 02342 Lumbalpunktion nur bei entzündlichen Hirn- oder Rückenmarkserkrankungen.
– Die Ergänzung der Abrechenbarkeit der Leistung nach der Nr. 03001 Koordination der hausärztlichen Betreuung auch bei schwerer Demenz (analoge Ergänzung in der Leistung nach der Gebührenordnungsposition 04001).
– Verschiebung der Teilleistung Rektoskopie vom fakultativen in den obligaten Leistungsinhalt in den Leistungen nach den Nrn. 03331, 04331, 08333, 13257, 30600, jeweils Prokto-/Rektoskopischer Untersuchungskomplex.
– Präzisierung der Anforderung an eine Kinderaudiometrieanlage in den Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 09340 und 20340, Hörgeräteanpassungs- und Gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendlichen.
– Ermöglichung der Abrechenbarkeit der Leistung nach der Nr. 09351 Anlage einer Paukenhöhlendrainage bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Leistung Nr. 31231, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt.
– Änderung in der obligaten Teilleistung, sonographische Untersuchung der Extremitätengefäße mittels Duplexverfahren in der Leistung nach der Nr. 13300 Angiologisch-Diagnostischer Komplex.
– Präzisierung in der obligaten Teilleistung zur Leistung nach der Nr. 13401.
– Neuaufnahme der Anwendung und Auswertung des Aachener Aphasietests (AAT) als Eingangsdiagnostik vor der Erstverordnung einer Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie als Leistung nach der Nr. 16371.
– Aufnahme eines Hinweises zur Erbringung von Leistungen des Abschnitts 31.4 in die Präambel 20.1 zu Kapitel 20 des EBM.
– Neuaufnahme der Leistung nach der Nr. 20333 Stimmfeldmessung sowie Aufnahme der Leistung nach der Nr. 20334 Wechsel und/oder Entfernung einer pharyngo-trachealen Sprechprothese.
– Präzisierung der Präambel 31.2.1 Nr. 5 zu Kapitel 31 EBM.
– Redaktionelle Änderung an den Leistungen nach der Nr. 31121 bis 31217.
– Ermöglichung der Abrechenbarkeit der Leistung nach der Nr. 34502 CT-gesteuerte Intervention an Bandscheiben durch Chemonukleolyse und/oder Volumenreduktion durch Coblation.
– Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 34600 Osteodensitometrische Untersuchung.
– Aufnahme der Entnahme von Nebenhodengewebe zur Aufbereitung für die künstliche Insemination in den Anhang 2 zum EBM.