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Blutprodukte: Infektionsrisiko für vCJK verringern
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Blutspenden: Der Arzt muss Rückverfolgungsverfahren
unterstützen.
Foto: Peter Wirtz
Der Arbeitskreis Blut des Bundesgesundheitsministeriums hat Empfehlungen (Votum 33) verabschiedet, die eine Übertragung der Variante Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK) durch Blutprodukte verhindern sollen. Falls bei einem Blutspender eine vCJK-Erkrankung festgestellt wird, muss die Übertragung von vCJK via Blut-, Gewebe- oder Organspende durch einen asymptomatischen Empfänger potenziell infektiöser Blutprodukte auf andere Personen verhindert werden. Falls andererseits bei einem Empfänger von Blutprodukten eine vCJK-Erkrankung nachgewiesen wird, ist zu ermitteln, ob diese Erkrankung durch einen infektiösen, aber zum Spendezeitpunkt noch symptomfreien Blutspender verursacht wurde.
In beiden Fällen muss die Blutspendeeinrichtung umfangreiche Maßnahmen treffen. Dazu gehört die Sperrung noch nicht angewendeter Blutprodukte und die Einleitung von Rückverfolgungsverfahren, die der behandelnde Arzt – unabhängig von den im Infektionsschutzgesetz festgelegten Meldepflichten – unterstützen muss.
Wird bei einem Patienten eine vCJK diagnostiziert, soll der behandelnde Arzt ermitteln, ob der Patient Blut gespendet oder Blutprodukte erhalten hat. Empfänger von potenziell infektiösen Blutprodukten soll der Arzt in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Risikobewertung des pharmazeutischen Unternehmers sowie der zuständigen Behörde über ein mögliches Übertragungsrisiko aufklären.
Das Votum 33 des Arbeitskreises Blut, der beim Robert Koch-Institut in Berlin angesiedelt ist, ist im Internet unter www.rki.de abrufbar. EB
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