VARIA: Rechtsreport
Beschäftigung einer Assistentin: Honorarkürzungen wegen Praxisumfangs waren zulässig


Im zugrunde liegenden Fall war ein niedergelassener Arzt nicht damit einverstanden, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) seine Leistungen gekürzt hatte. Er habe sie mithilfe seiner genehmigten Assistentin ordnungsgemäß erbracht. Die KV hatte dagegen argumentiert, dass die Genehmigung einer Assistentin allein zu deren Weiterbildung erteilt worden sei, nicht aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung und/oder zur Entlastung des Vertragsarztes wegen seiner großen Fallzahlen.
Das BSG ist dieser Auffassung gefolgt. Ein Vertragsarzt könne bei Überschreitung der durchschnittlichen Fallzahlen nicht anführen, die Genehmigung der Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin bedeute zugleich die Billigung dieser Fallzahlen. Vielmehr werde in solchen Fällen in der Regel nur ein Praxiszuwachs bis zu 25 Prozent akzeptiert. Der Zweck der Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin bestehe darin, ihr praktische Erfahrungen und zusätzliche Kenntnisse zu vermitteln, um eine möglichst hohe Versorgungsqualität zu gewährleisten. Deswegen soll durch die Vorgaben in § 32 Absatz 3 Ärzte-Zulassungsverordnung verhindert werden, dass Assistentinnen beziehungsweise Assistenten zur Vergrößerung der Kassenpraxis beschäftigt werden (Urteil vom 28. September 2005, Az.: B 6 KA 14/04 R). Be
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