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Keine Steuerbefreiung: Umsatzsteuer auf psychologische Supervisionen


Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, diese Umsätze seien gemäß § 4 Nummer 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz nicht steuerbefreit, da die Tätigkeit nicht der unmittelbaren Ausübung der Heilkunde diene. Nach Auffassung des Klägers ist die Psychotherapie eine Heilbehandlung. Die sozialversicherungsrechtliche Bedeutung der Supervision ergebe sich aus § 12 Absatz 3 Seite 3 Nummer 2 Psychotherapiegesetz. Danach sei die Approbation von einer bestimmten Anzahl Behandlungsstunden unter Supervision abhängig. Diese sei also integraler Bestandteil der Tätigkeit.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung nicht gefolgt: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Zweck der Umsatzsteuerbefreiung, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken. Sie umfasst daher nur Tätigkeiten, die zur Diagnose, zur Behandlung und, soweit möglich, zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Zwar können Supervisionen dazu führen, dass frühzeitig pathologische Entwicklungen bei den teilnehmenden Psychotherapeuten und anderen Personen erkannt und behandelt werden können. Ihr Zweck ist im Kern aber eine professionelle Begleitung im Sinne einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit und der Bewältigung spezifischer Probleme der therapeutischen Arbeit. Dies schließe die Einstufung als Heilbehandlung aus. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Juni 2005, Az.: V R 1/02) Be
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