

In den entschiedenen Fällen bekam ein Mann von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung in monatlichen Raten von umgerechnet 2 300 Euro, ein anderer erhielt aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Rente von umgerechnet 386 Euro. In beiden Fällen meinten die Instanzgerichte, das Geld sei nicht als Einkommen anzurechnen; die Männer seien daher bei der Krankenversicherung ihrer jeweiligen Ehefrau mitversichert. Dem widersprach nun das BSG: Die Abfindung sei steuerpflichtig und müsse daher auch bei der Familienversicherung als Einkommen angerechnet werden. Nach dem Gesetz seien zudem auch Renten mitzurechnen. Das gelte nicht nur für die gesetzlichen, sondern auch für private Renten, bekräftigten die Kasseler Richter. afp
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