

Wenn das Auto eines Arztes, das sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, gestohlen wird, stellt sich die Frage, wie die Versicherungsleistung steuerlich behandelt wird: Handelt es sich um eine Betriebseinnahme oder handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme? Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Vollkaskoversicherungsleistung entsprechend dem allgemeinen Nutzungsverhältnis des PKW anteilig als Betriebseinnahme und als steuerfreie Privateinnahme zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist beispielsweise die Versicherungsleistung für einen laut Fahrtenbuch zu 95 Prozent betrieblich genutzten PKW auch zu 95 Prozent Betriebseinnahme (Az.: IV R 31/02 BFH). rco
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