VARIA: GOÄ-Ratgeber
Der Behandlungsfall (3): Einschränkungen


Ein Patient kommt am 13. Februar zum Arzt. Die Helferin misst den Blutdruck, der Arzt auskultiert und perkutiert Herz und Lunge, schaut in Mund und Rachen und berät den Patienten. Außerdem wird Blut abgenommen und in der Arztpraxis untersucht. Der Patient erhält zusätzlich eine Rotlichtbehandlung. Der Arzt kann für diesen Termin die Nummern (Nrn.) 1 (Beratung), 7 (Untersuchung eines vollständigen Organsystems; hier Brustorgane) und Nummer (Nr.) 538 GOÄ (Infrarotbehandlung) sowie die Gebührenpositionen für Blutabnahme und die Laborleistungen ansetzen. Der Ausschluss der Nr. 1 GOÄ neben Sonderleistungen kommt bei der ersten Inanspruchnahme nicht zum Tragen, sodass hier alle Leistungen berechnet werden können.
Der Patient kommt am 23. Februar mit derselben Erkrankung wieder in die Praxis. Der Arzt auskultiert die Lunge, schaut in den Rachen und berät den Patienten. Der Patient erhält zudem eine Infrarotbehandlung. Der Arzt kann in diesem Fall entweder die Nr. 1 GOÄ (Beratung, 80 Punkte) oder die Nr. 538 GOÄ (Infrarotbehandlung, 40 Punkte) ansetzen, da Nr. 1 GOÄ schon einmal im „Behandlungsfall“ neben Sonderleistungen berechnet wurde. Die Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung) kann auf jeden Fall berechnet werden, weil die Nr. 5 GOÄ in diesem „Behandlungsfall“ noch nicht neben Sonderleistungen (ab Nr. 200 GOÄ) berechnet wurde.
Am 13. März stellt sich der Patient erneut mit derselben Erkrankung vor. Der Arzt auskultiert die Lunge, berät den Patienten kurz und nimmt Blut ab, welches in der eigenen Praxis untersucht wird. Der Patient erhält außerdem eine Infrarotbehandlung. Der Arzt kann die Nrn. 1 (Ausführliche Beratung) und 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung) nicht erneut neben Sonderleistungen (Infrarotbehandlung, Labor) ansetzen, weil es sich um den Zeitraum eines Monats handelt, ein neuer „Behandlungsfall“ gilt erst ab dem 14. März. Der Arzt kann jedoch die für ihn günstigere Variante (Beratung und Untersuchung versus Infrarotbehandlung und Labor) in Rechnung stellen. Dr. med. Anja Pieritz