ArchivDeutsches Ärzteblatt PP5/2006Lexikon: Wirtschaftlichkeit

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Lexikon: Wirtschaftlichkeit

Flintrop, Jens

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LNSLNS Die Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (§ 12 SGB V). Mit der Forderung, den Behandlungserfolg durch den Einsatz geringster Mittel zu erreichen (Minimalprinzip), wird eine Zweck-Mittel-Relation aufgestellt. Es sollen qualitativ minderwertige Leistungen verhindert und gleichzeitig ausufernde Kosten vermieden werden. An das Wirtschaftlichkeitsgebot sind Versicherte, Krankenkassen und Leistungserbringer gleichermaßen gebunden. Was ausreichend, notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, ist im Gesetz nicht exakt definiert. Wann eine Behandlung oder Verordnung diesen Voraussetzungen entspricht, unterliegt einer Beurteilung, für die dem jeweils Handelnden innerhalb gewisser Grenzen ein Spielraum des Ermessens zusteht. Als zweckmäßig gelten solche Leistungen, die „objektiv“ geeignet sind, im Rahmen der anerkannten diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten den angestrebten Heilerfolg zu erzielen. Fehlt es an der Qualität und Wirksamkeit der Behandlung oder lässt der Arzt den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und damit den medizinischen Fortschritt unberücksichtigt, so wird die Behandlung als nicht ausreichend und auch nicht zweckmäßig eingestuft. Die vertragsärztliche Versorgung ist nach allgemeiner Rechtsauffassung wirtschaftlich, wenn der Vertragsarzt die – notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen – Leistungen mit einem möglichst geringen Aufwand an „Kosten“ (im Sinne von Ausgaben der Krankenkassen) erbringt. Stehen dem Arzt bei einer bestimmten Indikation für eine als notwendig erkannte Therapie mehrere gleich wirksame und dem Patienten zuträgliche Alternativen zur Verfügung, soll der Vertragsarzt die „kostengünstigste“ Möglichkeit wählen. JF

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