BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei clostridialer Myonekrose vom 20. 12. 2005


I. Die hyperbare Sauerstofftherapie bei der Indikation clostridiale Myonekrose erfüllt in Kombination mit einer Antibiotikatherapie und chirurgischen Therapie die Kriterien des § 137c SGB V (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich) und bleibt damit eine Leistung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung.
In der Anlage A der Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus gemäß § 137c SGB V (Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die als Krankenhausbehandlung zulasten der ge-
setzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen) wird folgende Nummer
angefügt:
1.5 Hyperbare Sauerstofftherapie bei clostridialer Myonekrose
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 20. 12. 2005
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 Abs. 7 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Dr. Polonius