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Änderung des Vertragsarztrechts: Versozialrechtlichung


Die vorgesehenen Neuregelungen im Vertragsarztrecht – etwa zur Anstellung von Ärzten oder zur fachübergreifenden gemeinsamen Berufsausübung – werden nicht mit Bezug auf landesrechtlich ausformuliertes ärztliches Berufsrecht, sondern als eigenständiges Recht mit abschließender Gültigkeit für die Vertragsärzte definiert. Hier zeichne sich, kritisiert Hoppe, eine politische Mentalität der „Versozialrechtlichung“ ärztlicher Berufsausübung ab. Mit dem VÄG werde ein Zustand herbeigeführt, in dem eine nach ärztlichem Berufsrecht verbotene Tätigkeit dem Vertragsarzt erlaubt sein könnte.
Das Ministerium ist sich des strittigen Sachverhalts sehr wohl bewusst, führt es doch in der Begründung zum Gesetzentwurf an, dass eine bundesrechtliche Regelung deshalb sinnvoll sei, „weil die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen in den Berufsordnungen der Ärztekammern noch nicht oder nicht ausnahmslos der neuen (Muster-)Berufsordnung angepasst worden sind“. Die Landesärztekammern müssen sich in der Tat fragen lassen, warum die vom Deutschen Ärztetag 2004 beschlossene (Muster-)Berufsordnung – berufsrechtlich die Voraussetzung für ein liberalisiertes Vertragsarztrecht – so zögerlich umgesetzt wird, dass schnelle Reformen beim Vertragsarztrecht kaum möglich erscheinen.
Bei der ärztlichen Fortbildung ist die „Versozialrechtlichung“ bereits mit der Gesundheitsreform 2004 erfolgt – obwohl hier mit der Anerkennung des Fortbildungszertifikats der Ärztekammern ein sozialrechtlicher Alleingang aufgefangen werden konnte. Auch bei der Umsetzung der (Muster-)Weiterbildungsordnung sollten sich die Ärztekammern darüber im Klaren sein, dass ein zu starkes Auseinanderdriften auf Landesebene den Bundesgesetzgeber auf den Plan rufen könnte. Thomas Gerst
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