ArchivDÄ-TitelSupplement: PRAXiSSUPPLEMENT: PRAXiS 2/2006Die Arztpraxis in der Insolvenz: Nicht zwangsläufig das Ende

SUPPLEMENT: PRAXiS

Die Arztpraxis in der Insolvenz: Nicht zwangsläufig das Ende

Dtsch Arztebl 2006; 103(20): [16]

Fissenewert, Peter

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Die Zahl privater Insolvenzen in Deutschland stieg in den letzten Jahren erheblich auf etwa 60 000 jährlich. Von dieser Entwicklung bleiben auch Ärzte nicht verschont.

Viele Patienten meinen immer noch, Ärzte seien Spitzenverdiener. Die Realität sieht anders aus: Im vergangenen Jahr beantragten 240 Praxisinhaber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Ärztevertreter warnen, dies sei nur die Spitze des Eisbergs. Die Gründe für die finanziellen Engpässe sind vielfältig. Neben außerberuflichen Ursachen ist oftmals eine defizitär geführte Praxis Grund für die wirtschaftliche Schieflage. Resultat ist dann oft das Insolvenzverfahren.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen. Unter dieser Prämisse gilt es, Lösungen zu finden, die dem Erhalt der Praxis dienen. Für den Arzt bietet der Praxiserhalt die Chance, weiterhin freiberuflich zu arbeiten, aktiv an der Befriedigung seiner Gläubiger mitzuwirken und am Ende der so genannten Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung zu erlangen.
Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer kritischen Analyse der eigenen Praxis. Ernste Anzeichen für eine Krise sind die anhaltende Erzielung von Verlusten, eine schlechte oder nicht vorhandene Buchführung, die Abnahme des Patientenstamms oder eine zunehmende Belastung durch Fixkosten. Da die Krise nicht plötzlich eintritt, kann sie nach verschiedenen Stadien eingeteilt werden:
1. Normalphase. Es ist ausreichende Liquidität vorhanden. Umsätze und Aufwände stehen in einem betriebswirtschaftlich gesunden Verhältnis zueinander. Privatentnahmen erfolgen auf einem angemessenen Niveau. Die Schein- und Punktzahl pro Quartal wächst oder ist auf hohem Niveau stabil.
2. Rückgangsphase. Die Liquidität ist nach wie vor ausreichend. Die Umsätze übersteigen die Aufwände weiterhin. Privatentnahmen erfolgen unverändert. Die Schein- und Punktzahl je Quartal ist aber rückläufig.
3. Frühe Krisenphase. Die Liquidität ist gering, die Existenz aber nicht bedroht. Gleichbleibenden oder gestiegenen Kosten stehen sinkende Umsätze gegenüber. Der Arzt hofft auf Besserung, nimmt aber keine Korrekturen vor.
4. Mittlere Krisenphase. Es gibt einen deutlichen Liquiditätsengpass. Die Entwicklung der Umsätze ist weiter rückläufig. Statt gegenzusteuern wird defensiv gedacht und der Kreditrahmen erhöht.
5. Späte Krisenphase. Der Handlungsspielraum wird immer geringer. Die Liquidität kann nur durch Notmaßnahmen aufrechterhalten werden. Das Ertragsverhältnis ist negativ, Kredite können immer weniger bedient werden. Die Zinslast wird übermächtig und lässt den Liquiditätsengpass offensichtlich werden.
6. Zusammenbruch, Insolvenz. Die Hausbank droht mit der Kündigung des Kontokorrents, der Praxisinhaber verliert jeglichen Entscheidungsspielraum, unter Umständen Totalverlust des Vermögens. Ist die Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert, tritt zum Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung hinzu (vereinfacht ausgedrückt liegt eine Überschuldung vor, wenn die Aktiva der Gesellschaft ihre Passiva nicht decken).
Sanierungsprüfung
Zunächst ist eine Sanierungsprüfung einzuleiten, die eine Sanierungsfähigkeit und mögliche Erfolgsfaktoren beleuchten soll und eine objektive Beurteilung des in die Krise geratenen Praxisinhabers darstellt. Ergebnis dieser Prüfung ist gegebenenfalls ein Sanierungskonzept. Sanierungsfähig ist eine Praxis dann, wenn die im Sanierungskonzept dargestellten Maßnahmen bei objektiver Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewicht der Praxis führen. Dabei ist zumindest ein ausgeglichenes Jahresergebnis zu erzielen.
Ziel ist es, Entscheidungsgrundlagen zu finden, die den Adressaten des Sanierungskonzepts bei der Entscheidung über seinen Sanierungsbeitrag helfen. Hierfür ist eine Ursachenanalyse unerlässlich. Sie zeigt Schwachstellen auf und verdeutlicht Insolvenzrisiken. In erster Linie werden hier die gegenwärtige Liquidität, nicht ausgeschöpfte Finanzierungsmöglichkeiten, der Patientenbestand und seine Entwicklung, insbesondere unter Fallzahlenauswertung, bestehende Umsatzrisiken und Kostensenkungspotenziale evaluiert. Anhand dieser Faktoren sind die zu erreichenden Sollstrukturen darzustellen. Das Sanierungskonzept beschreibt die strategische Neuausrichtung der Praxis hinsichtlich der künftigen gesellschaftsrechtlichen Strukturen, der Beziehungen zu den Kapitalgebern, der Entwicklung der Tätigkeitsgebiete und ärztlichen Markt-
strategien, bestehender oder künftiger Erfolgspotenziale.
Außergerichtliche Sanierung
Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sollte eine außergerichtliche Sanierung angestrebt werden. Der Vorteil einer solchen liegt nicht nur darin, dass der Arzt seine Handlungsfreiheit behält, sondern auch im Erhalt des guten Rufs, der sich auch auf den Patientenstamm auswirkt. Darüber hinaus erhöhen sich die Sanierungschancen bei frühzeitiger Krisenerkennung deutlich. Auch die Kosten einer Sanierung durch Insolvenz werden reduziert. Werden Bemühungen unternommen, um eine drohende Insolvenz abzuwenden, müssen diese ernsthaft und nachhaltig sein. Anderenfalls können sich für den Schuldner etwaige Schadensersatzpflichten ergeben.
Allen voran geht bei der außergerichtlichen Sanierung die Senkung der Fixkosten, also in erster Linie die Reduzierung von Miet- und Energiekosten, Leasing-, Liefer-, Versicherungs- und Servicekosten. Aber auch Mitarbeiter-
entlohnung und Lohnnebenkosten müssen zur Disposition stehen. Selbst die Entlassung von Arbeitnehmern muss ernsthaft in Betracht gezogen werden. Eine Entlassung mit anschließender Sanierung ist schonender, als die gesamte Praxis mit allen Mitarbeitern dem Insolvenzverfahren preiszugeben.
Neben der außerordentlich wichtigen Überwachung der zu liquidierenden Honorare durch die Buchhaltung ist in diesem Stadium auch die Frage zu stellen, ob nicht eine Gemeinschaftspraxis oder eine Praxisgemeinschaft das geeignetere Modell ist, um die Sanierung voranzubringen.
Diesen praxisinternen Aufgaben steht die externe Sanierung zur Seite, die sich in der Regel auf eine vergleichsweise Einigung mit den Gläubigern zur Reduzierung der Schulden konzentriert. Auch bei streitigen Forderungen kommt dies in Betracht. Für die Gläubiger ist dies aber nur interessant, wenn dadurch künftige geschäftliche Beziehungen gesichert werden oder der Verzicht unter der auflösenden Bedingung steht, dass die Schulden bei nachhaltiger Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wenigstens teilweise wieder aufleben. Nur wenn die Gläubiger dem Praxisinhaber eine „zweite Chance“ einräumen, hat eine außergerichtliche Sanierung Aussicht auf Erfolg.
Zu beachten ist aber, dass der Forderungsverzicht als Sanierungsgewinn steuerpflichtig ist. Schon im Vorfeld muss also festgestellt werden, welcher Sanierungsgewinn bei Abschluss der Vereinbarung auf den Arzt zukommt und ob dieser etwaige durch Verlustvorträge kompensiert wird. Es empfiehlt sich deshalb, schon bei der außergerichtlichen Sanierung einen anwaltlichen Berater hinzuzuziehen. Dieser kann vermittelnd tätig werden und die Verhandlungsposition des Schuldners insbesondere bei Banken verbessern.
Sanierung durch Insolvenz
Scheitert die außergerichtliche Sanierung, steht – was häufig übersehen wird – auch das Insolvenzverfahren als Sanierungsinstrument zur Verfügung. Viele Ärzte ziehen es vor, ihre Praxis in aller Stille zu schließen. Dies mag psychologische Ursachen haben. Es ist aber zu betonen, dass eine wirtschaftliche Schieflage nicht die ärztliche Kompetenz infrage stellt. Zudem steht dem verschuldeten Arzt mit seiner Praxis ein für die Sanierung nicht zu unterschätzendes Kapital zur Verfügung, welches wegen der Schuldenlast oftmals auch das einzig noch verbliebene und einsetzbare Kapital sein dürfte. Die Praxisschließung hingegen ist für viele betroffene Ärzte nur der Weg in eine persönliche Schuldenfalle.
Hinzu kommt, dass eine angestrebte Restschuldbefreiung nur bei eigener Insolvenzantragstellung möglich ist. Wird ein Antrag durch einen oder die Gläubiger gestellt, so muss der Arzt als Schuldner innerhalb einer Zweiwochenfrist einen Eigenantrag stellen, sonst läuft er Gefahr, in einem auf Gläubigerantrag hin eröffneten Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung zu erlangen.
Zu empfehlen ist der Weg über das Regelinsolvenzverfahren, bei dem dem Arzt die Möglichkeiten des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung zur Verfügung stehen. Das Insolvenzplanverfahren erlaubt die Befriedigung der Gläubiger abseits der gesetzlichen Regelungen. Im Vordergrund steht die einvernehmliche Bewältigung der Insolvenz durch Verhandlungen und privatautonome Austauschprozesse. Der antragstellende Arzt muss also seinen Praxisbetrieb nicht einstellen, sondern kann unter bestimmten Bedingungen davon Gebrauch machen, das Gericht und alle abstimmungsberechtigten Gläubiger von seinem Insolvenzplan zu überzeugen, um anschließend die Sanierung nach Maßgabe des Insolvenzplans fortzusetzen.
Macht das Insolvenzgericht von der Möglichkeit Gebrauch, den Arzt als Eigenverwalter zu benennen, behält der Arzt sogar seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er unterliegt nur der Aufsicht des Sachwalters.
Denkbar ist auch eine so genannte übertragende Sanierung, auch sanierende Liquidation genannt. Hier wird die Arztpraxis auf einen anderen Rechtsträger übertragen: einen Konkurrenten, einen anderen Unternehmer oder eine Auffanggesellschaft. Die Praxis ist damit noch nicht saniert, es sind aber die Voraussetzungen für die leistungs- und finanzwirtschaftliche Sanierung durch einen potenten Dritten geschaffen.
Der Arzt kann währenddessen seine Praxis mit fachlicher Unabhängigkeit fortführen. Gerade in der von der Insolvenz betroffenen Arztpraxis ist dies auch notwendig, weil das fachliche Wissen nur beim Arzt liegt und demnach eine Fortführung durch einen Insolvenzverwalter als „Außenstehenden“ kaum möglich ist. Auch besteht zwischen dem Arzt und seinen Patienten ein Vertrauensverhältnis, das für die Bindung des Patientenstamms an die Praxis und somit für den Erhalt der Auftragslage essenziell ist.
Liquidation in der Insolvenz
Wurde die Sanierungsfähigkeit nach Prüfungen negiert, kommt eine Liquidation der Praxis als letzte Option in Betracht. Mit Zustimmung des Gerichts wird dabei die Insolvenzmasse nach Maßgabe des Insolvenzbeschlags veräußert. Darunter fällt entgegen früher vertretener Auffassung die gesamte Praxis einschließlich des Patientenstamms als wertbildender Faktor. Die Veräußerung des Patientenstamms ist aber nur mit Zustimmung der Patienten möglich, was in der Praxis der Liquidation einen wichtigen Unsicherheitsfaktor bezüglich des anzusetzenden Werts darstellen kann.
Es ist auch möglich, die Praxis gegen den Willen des Arztes zu verwerten, wobei in diesem Fall etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter entstehen können. Eine Verwertung durch den Arzt selbst kommt in diesem Stadium des Verfahrens nicht in Betracht, weil der Arzt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis verliert, über sein Vermögen zu verfügen. Hinsichtlich der am Ende des Verfahrens nicht befriedigten Verbindlichkeiten gibt es für den Arzt die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Voraussetzung ist die vollständige Verwertung der Praxis sowie ein vorheriger Antrag des Arztes. Über einen Zeitraum von sechs Jahren hat der Arzt in der „Wohlverhaltensperiode“ seine Redlichkeit zu beweisen, indem er den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens zur Begleichung der verbliebenen Schulden zur Verfügung stellt. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens bestimmt sich dabei nach der Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Schuldners, also danach, ob er beispielsweise Unterhaltszahlungen zu leisten hat. Gegenwärtig ist der Einkommensteil, der 3 020,06 Euro monatlich übersteigt, stets voll pfändbar. Ein Einkommen bis 989,99 Euro ist dagegen stets unpfändbar. Voraussetzung ist, dass der Schuldner auch Arbeit hat, aus der ein Einkommen erzielt werden kann. Zumindest der Nachweis ergebnisloser Suche nach zumutbarer Arbeit muss für die Redlichkeit erbracht werden. Am Ende der Wohlverhaltensperiode steht die Restschuldbefreiung. Die Forderungen bestehen zwar weiterhin, nach Ablauf der Sechsjahresfrist sind sie aber seitens des Gläubigers nicht mehr durchsetzbar.
Persönliche Risiken
1. Approbation. Die Bundesärzteordnung enthält keine Bestimmung über den Entzug der Approbation bei Insolvenz des Arztes. Vielmehr ist für den Entzug der Approbation ein Verhalten notwendig, aus dem sich die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit des Arztes ergibt. Die Rechtsprechung konkretisiert dies dahin, dass nach den gesamten Umständen des Falles Schlüsse auf eine charakterlich bedingte mangelnde Bereitschaft zur ordnungsgemäßen, pflichtenadäquaten Ausübung des Arztberufs gezogen werden müssen. Dabei ist die Beurteilung auf die künftige Berufsausübung gerichtet. Wirtschaftliches Scheitern und ein Insolvenzverfahren an sich reichen mithin nicht aus. Hingegen führen strafbare Handlungen, die im Vorfeld der Insolvenz darauf gerichtet sind, die wirtschaftliche Situation des Arztes zu verbessern – etwa ein Versicherungsbetrug – regelmäßig zum Widerruf der Zulassung.
2. Alimentierung. Ist der Arzt bereit, während des Insolvenzverfahrens bei der Fortführung der Praxis mitzuwirken, darf der vorläufige Insolvenzverwalter dem Arzt bis zur endgültigen Entscheidung des Gläubigerausschusses keine Alimentierung, sondern lediglich den notwendigen Unterhalt gewähren. Dies birgt Konfliktpotenzial: Die finanzielle Unterstützung von Kindern im Studium wird zum Beispiel nicht in der Gewährung des notwendigen Unterhalts und des Erziehungsgeldes berücksichtigt, da dies schließlich aus der Insolvenzmasse geschehen müsste, diese aber primär der Befriedigung der Gläubigerinteressen dient. Das unterhaltsberechtigte Kind ist insoweit darauf verwiesen, seine Forderung ebenfalls zur Masse anzumelden.
3. Altersvorsorge. Problematisch für Selbstständige in der Insolvenz ist die Altersvorsorge. Grundsätzlich kann die Altersvorsorge in der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz verwertet werden. Glücklich schätzen kann sich hier der Arzt, der seine Altersvorsorge allein auf berufsständischen Versorgungswerken aufgebaut hat, denn diese fällt nicht unter die Insolvenzmasse. Andererseits kann der Arzt schon während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode eine neue Altersvorsorge aufbauen. Die dafür notwendigen Anteile aus seinem laufenden Einkommen unterliegen nicht der Pfändung. Dadurch braucht der junge Schuldner keinen zusätzlichen Schutz.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die wirtschaftliche Schieflage der Praxis und das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens nicht zwangsläufig das Ende der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit darstellen. Zwar ist unbestritten genaues Beobachten der wirtschaftlichen Situation der Praxis Grundvoraussetzung für die solide und erfolgreiche Praxisführung. Denn nur so wird durch frühzeitiges Erkennen finanzieller Schwierigkeiten rechtzeitiges Gegensteuern möglich. Doch auch das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens sollte nicht als endgültiges Scheitern gesehen, sondern als Chance verstanden werden, Versäumtes durch redliches Bemühen auszugleichen, um einen Neuanfang erfolgversprechend zu gestalten. Die frühzeitige Krisenerkennung und -analyse sowie die Begleitung durch einen insolvenzrechtlich erfahrenen anwaltlichen Berater vergrößern die Erfolgschancen deutlich – unabhängig davon, ob die Sanierung außerhalb oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgen soll.
RA Prof. Dr. jur. Peter Fissenewert

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