BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung - Bundesärztekammer
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Protonentherapie bei zerebralen arteriovenösen Malformationen vom 20. 12. 2005


I. Die Protonentherapie bei der Indikation zerebrale arteriovenöse Malformationen erfüllt die Kriterien des § 137c SGB V (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich) und bleibt damit Leistung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung.
In der Anlage A der Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus gemäß § 137c SGB V (Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die als Krankenhausbehandlung zulasten der ge-
setzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen) wird folgende Nummer
angefügt:
2.3 Protonentherapie bei zerebralen arteriovenösen Malformationen
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 20. 12. 2005
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 Abs. 7 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Dr. Polonius