ArchivDeutsches Ärzteblatt PP5/2006Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Protonentherapie bei zerebralen arteriovenösen Malformationen vom 20. 12. 2005

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung - Bundesärztekammer

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Protonentherapie bei zerebralen arteriovenösen Malformationen vom 20. 12. 2005

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LNSLNS Der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 SGB V hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2005 folgenden Beschluss zur Anwendung der Protonentherapie im stationären Bereich gefasst:

I. Die Protonentherapie bei der Indikation zerebrale arteriovenöse Malformationen erfüllt die Kriterien des § 137c SGB V (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich) und bleibt damit Leistung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung.
In der Anlage A der Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus gemäß § 137c SGB V (Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die als Krankenhausbehandlung zulasten der ge-
setzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen) wird folgende Nummer
angefügt:
2.3 Protonentherapie bei zerebralen arteriovenösen Malformationen

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 20. 12. 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 Abs. 7 SGB V
Der Vorsitzende

Prof. Dr. Polonius

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