VARIA: Rechtsreport
GOÄ-Abrechnung: Basis auch bei Schönheitskorrekturen


Bei der GOÄ handelt es sich nach Darlegung des BGH um ein für alle Ärzte geltendes Preisrecht. Nach § 1 Absatz 1 GOÄ ist sie anwendbar auf alle beruflichen Leistungen der Ärzte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die ärztliche Heilbehandlung begrifflich auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten beschränkt oder ob sie auch Maßnahmen am gesunden Menschen umfasst. Entscheidend ist, ob die verwendeten Methoden der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen, ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen verursachen können.
Dies treffe auf die vorgenommene Schönheitskorrektur zu. Tätigkeiten in der Plastischen Chirurgie lediglich zu ästhetischen Zwecken können nach Auffassung des BGH deshalb unter den Begriff der beruflichen Leistung der Ärzte subsumiert werden. Dass in der GOÄ Leistungstatbestände für kosmetische Eingriffe weitgehend fehlen, sei nicht entscheidend. Vielmehr könnten Lücken durch eine Analogbewertung geschlossen werden. Be
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