EDITORIAL
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz: Interessante Optionen


Grundsätzlich eröffnen sich für Psychotherapeuten neue Optionen – in einigen Punkten sieht die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) aber noch Änderungsbedarf. Künftig können beispielsweise Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten (PP) gemeinsam ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) leiten – bislang war dies nur den Ärzten möglich. Die BPtK hält es für notwendig zu ergänzen, dass auch ein Psychologischer Psychotherapeut allein ein MVZ leiten kann, wenn dieses sich zum Beispiel auf die Behandlung psychischer Krankheiten spezialisiert hat.
Zusätzliche unternehmerische Spielräume schafft das VÄG durch die Möglichkeit, künftig andere Vertragsärzte oder -psychotherapeuten – auch fachgebietsübergreifend – in unbegrenzter Zahl anzustellen, sofern es keine Zulassungsbeschränkungen gibt. Doch auch hier bemängelt die BPtK die ungleiche Behandlung: So können Ärzte durch eine Regelung in ihrer (Muster-)Berufsordnung nur von Ärzten angestellt werden, nicht jedoch von Psychotherapeuten. Ärzte können jedoch Psychologische Psychotherapeuten anstellen.
Eine erhebliche Verbesserung der Versorgung, gerade bei zunehmender Zahl komorbider Erkrankungen, wird durch die Möglichkeit geschaffen, interdisziplinäre Berufsausübungsgemeinschaften zu gründen, also beispielsweise eine Kooperation zwischen einem PP und einem Gynäkologen oder einem Orthopäden. Dies kann über die Grenzen der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung hinaus geschehen und auch als Teilleistung möglich sein: Ein PP könnte also eine eigene Praxis haben und zusätzlich Sprechstunden bei einem Facharzt anbieten.
Sah der Referentenentwurf zum VÄG noch vor, die morbiditätsorientierten Regelleistungsvolumina erst 2009 einzuführen, nennt der Gesetzentwurf keine neuen Fristen mehr. Es gilt die ursprüngliche Planung, die Einführung zum 1. Januar 2007.
Bessere Bedingungen, um Kind und Karriere unter einen Hut zu bringen, werden künftig durch die Möglichkeit eröffnet, Teilzulassungen zu erwerben. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert jedoch eine Klarstellung dahingehend, dass halbe Versorgungsaufträge, die zurückgegeben werden, wieder vom Zulassungsausschuss ausgeschrieben werden müssen. Ansonsten würde sich die Versorgung verschlechtern.
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz bietet auch Psychologischen Psychotherapeuten viele interessante Möglichkeiten – wie diese in der Praxis genutzt werden, wird sich zeigen. Petra Bühring