

Mit der Ergänzung des § 6 Abs. 3 wird klargestellt, dass nicht ausschließlich auftragnehmende Ärzte (§ 13 Abs. 4 BMV-Ä/§ 7 Abs. 4 EKV), die zur Durchführung von Auftragsleistungen im Zusammenhang mit Untersuchungen und/oder Begutachtungen nach § 1 Abs. 2 des Vertrages (z. B. Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, Musterungsuntersuchungen) beauftragt werden, den Ordinationskomplex der entsprechenden Fachgruppe berechnen können.
Die Vertragsänderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
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