VARIA: Rechtsreport
Zu spätes Gutachten: Versorgungsamt ist auf Mitwirkung angewiesen


Im entschiedenen Fall hatte der beschuldigte Arzt vom Versorgungsamt in 23 Fällen angeforderte Befundberichte, zu deren Erstellung er nach § 12 Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 SGB V verpflichtet war, trotz mehrfacher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben. Schlüssige Gründe dafür waren nicht erkennbar. Hätte sich der Arzt überfordert gesehen, wäre zumindest eine entsprechende Äußerung zu erwarten gewesen.
Zwar gehört die Vorschrift, die der Arzt verletzt hat, nicht zum Kernbereich seines Pflichtenkreises. Er hat jedoch in einem Bereich versagt, der für die ärztliche Tätigkeit typisch ist und in dem Verwaltungs- und Rechtspflege auf die Mitwirkung der Ärzte angewiesen sind. Er hat zudem die wiederholten Aufforderungen der Ärztekammer nachhaltig ignoriert und dadurch seinen Unwillen offenbart, diese bei der ihr gesetzlich aufgegebenen Tätigkeit zu unterstützen.
Eine Geldbuße in Höhe von 2 000 Euro wurde daher als notwendig angesehen. (Beschluss vom 13. Oktober 2004, Az.: 14 K 788/04.T) Be
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