BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung – einerseits – und der AOK-Bundesverband, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, der IKK-Bundesverband, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die See-Krankenkasse, die Knappschaft, – andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag-Ärzte – Stand: 1. Januar 2006 – wie folgt zu ändern


1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und Labordiagnostik können unter der Voraussetzung von Abs. 1 zur Durchführung laboratoriumsdiagnostischer Leistungen des Kapitels 32 und des Kapitels 1.7 sowie Leistungen des Kapitels 11.3 und des Kapitels 12 des EBM ermächtigt werden. Die Ermächtigung nur für Leistungen des Kapitels 32.3 und des Kapitels 11.3 und entsprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 1.7 kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftslabors von niedergelassenen Ärzten ist, in der für die Mitglieder der Laborgemeinschaft Leistungen des Kapitels 32.1 und 32.2 des Leistungsverzeichnisses erbracht werden. Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrichtung nicht, die Laboratoriumsleistungen des Kapitels 32.3, des Kapitels 11.3 und der entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 in der Gemeinschaftseinrichtung als eigene Leistungen zu beziehen und abzurechnen. Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers begründet entsprechend der für Ärzte geltenden Regelung die Verpflichtung, Laboratoriumsleistungen des Kapitels 32.3, des Kapitels 11.3 und der entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 nach Maßgabe der Abschnitte A und B der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung als persönliche Leistungen auszuführen.“
2. Diese Änderungen treten rückwirkend am 1. April 2006 in Kraft.
Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/
Kassel/Hamburg/Bochum, den 28. Juni 2006