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Verschreibungspflicht: „Eigen-Rezept“ überflüssig


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Nun ist doch alles wieder beim Alten: Seit dem 1. Juli können Ärzte verschreibungspflichtige Medikamente in der Apotheke gegen Vorlage ihres Arztausweises kaufen. Möglich wird dies durch eine „Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung“ vom 27. Juni. „Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form“, heißt es dort. Der Apotheker ist verpflichtet, sich über die Identität des Arztes Gewiss-heit zu verschaffen.
Seit Anfang Januar mussten Ärzte ein Rezept vorlegen, um in der Apotheke ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu erhalten. Die Regelung war in der Ärzteschaft auf Unverständnis gestoßen. Die geänderte Regelung erlaubt den Ärzten ebenfalls wieder, Apotheker telefonisch über eine Verschreibung und deren Inhalt zu informieren, falls die Anwendung eines Medikamentes keinen Aufschub duldet. Ein Rezept muss dann nachgereicht werden.
Darüber hinaus können fehlende Angaben in dringenden Fällen durch den Apotheker ergänzt werden, wie etwa das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist. BH
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