BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 115. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 – Teil B


Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Leistung nach der Nr. 01774 auch dann berechnet werden, wenn die Praxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Frequenzspektrumanalyse verfügt.
2. Aufnahme einer Anmerkung nach der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01775
Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Leistung nach der Nr. 01775 auch dann berechnet werden, wenn die Praxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Frequenzspektrumanalyse verfügt. !
3. Aufnahme einer Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 04334
Die Leistung nach der Nr. 04334 ist nur von Fachärzten für Kinderheilkunde und Jugendmedizin berechnungsfähig, die gemäß Absatz 1 Abschnitt 4.4 über die Genehmigung zur Erbringung von Leistungen aus dem Abschnitt 13.3.7 (Pneumologische Leistungen) verfügen.
4. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 13215
13215 Konsultationskomplex
Obligater Leistungsinhalt
– Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.1 und 4.1.1 der Allgemeinen Bestimmungen,
je Arzt-Patienten-Kontakt 50 Punkte
5. Änderung der Leistung nach der Nr. 14313
14313 Kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten mit einer psychiatrischen Erkrankung in der häuslichen und/oder familiären Umgebung
Obligater Leistungsinhalt
– Kontinuierliche Mitbetreuung eines in der familiären und/oder häuslichen Umgebung versorgten Patienten mit einer kinder- und jugendpsychiatrischen Erkrankung,
– Mindestens 2 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erstellung eines Behandlungsplans unter Einbeziehung der Bezugsperson(en),
einmal im Behandlungsfall 980 Punkte
Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 14313.
Die Leistung nach der Nr. 14313 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: F07.0 Organische Hirnstörung mit Verhaltensstörung, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, F10.- bis F16.- Störungen durch Alkohol, Opioide, Cannabinoide, Sedativa oder Hypnotika, Kokain, Stimulanzien, Halluzinogene (inkl. bei Substitutions- und Aversivbehandlung), F20 bis F29, F30, F31.2, F31.4, F31.5, F32.2, F32.3, F33.3, F34.1, F41.1 generalisierte Angststörungen, F42.1/42.2 schwere Zwangsrituale, F50.0 Anorexia nervosa, F71.8 Verhaltensstörung bei mittelgradiger Intelligenzminderung, F72.1 Schwere Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F73.1 Schwere Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F79.1 Schwachsinn mit deutlicher Verhaltensstörung, F84-F84.4 tief greifende Entwicklungsstörungen einschließlich Autismus, F90.1 schwere hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens, F93.1 phobische emotionale Störungen des Kindesalters (Schulphobien), F94.0 elektiver Mutismus, F95.2 Tourette-Syndrom, F98.4 stereotype Bewegungsstörungen.
Die Leistung nach der Nr. 14313 ist nicht neben der Leistung nach der Nr. 14220 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 14313 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 14240 und 14314 berechnungsfähig.
6. Änderung der Leistung Nr. 14313 im Anhang 3
7. Änderung der Leistung nach der Nr. 14314
14314 Kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten mit einer psychiatrischen Erkrankung in beschützenden Einrichtungen oder Pflegeheimen
Obligater Leistungsinhalt
– Kontinuierliche Mitbetreuung eines in beschützenden Einrichtungen oder Pflegeheimen mit Pflegepersonal versorgten Patienten mit einer kinder- und jugendpsychiatrischen Erkrankung,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erstellung eines Behandlungsplans unter Einbeziehung der Bezugsperson(en),
einmal im Behandlungsfall 545 Punkte
Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 14314.
Die Leistung nach der Nr. 14314 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: F07.0 Organische Hirnstörung mit Verhaltensstörung, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, F10.- bis F16.- Störungen durch Alkohol, Opioide, Cannabinoide, Sedativa oder Hypnotika, Kokain, Stimulanzien, Halluzinogene (inkl. bei Substitutions- und Aversivbehandlung), F20 bis F29, F30, F31.2, F31.4, F31.5, F32.2, F32.3, F33.3, F34.1, F41.1 generalisierte Angststörungen, F42.1/42.2 schwere Zwangsrituale, F50.0 Anorexia nervosa, F71.8 Verhaltensstörung bei mittelgradiger Intelligenzminderung, F72.1 Schwere Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F73.1 Schwerste Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F79.1 Schwachsinn mit deutlicher Verhaltensstörung, F84-F84.4 tief greifende Entwicklungsstörungen einschließlich Autismus, F90.1 schwere hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens, F93.1 phobische emotionale Störungen des Kindesalters (Schulphobien), F94.0 elektiver Mutismus, F95.2 Tourette-Syndrom, F98.4 stereotype Bewegungsstörungen.
Die Leistung nach der Nr. 14314 ist nicht neben der Leistung nach der Nr. 14220 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 14314 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 14240 und 14313 berechnungsfähig.
8. Änderung der Leistung Nr. 14314 im Anhang 3
9. Änderung der Leistung nach der Nr. 16230
16230 Kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten mit einer Erkrankung des zentralen Nervensystems und/oder des peripheren Nervensystems in der häuslichen und/oder familiären Umgebung
Obligater Leistungsinhalt
– Kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten mit einer Erkrankung des zentralen Nervensystems und/oder des peripheren Nervensystems in der familiären und/oder häuslichen Umgebung versorgten Patienten mit einer neurologischen Erkrankung,
– Erhebung ergänzender neurologischer Untersuchungsbefunde,
– Einbeziehung sozialer und biografischer Ereignisse,
– Mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Einleitung und/oder Führung einer Therapie mit Immunsuppressiva oder Immunmodulatoren, Antiepilektika, Parkinsonmitteln, Clozapin,
– Krankheits- und Therapiemonitoring mittels spezifischer Messskalen,
– Ergänzende Familienanamnese, Führung und Betreuung von Angehörigen bei Erkrankten mit gestörter Kommunikationsfähigkeit,
– Erstellung eines Behandlungsplans unter Einbeziehung der Bezugsperson(en),
einmal im Behandlungsfall 980 Punkte
Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 16230.
Die Leistung nach der Nr. 16230 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: A81 Atypische Virus-Infektionen des Zentralnervensystems (z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit), C71.- bis C72.- Bösartige Neubildungen des Gehirns und des Rückenmarkes, F00.- bis F03.- Demenz, F06.9 Hirnorganisches Syndrom, G09.- Folgen einer Enzephalomyelitis, G10.- bis G13.- Systematrophien, G20.- Morbus Parkinson, G35.- Multiple Sklerose, G40.- Epilepsie, G43.- Migräne, G50.- Krankheiten des N. trigeminus, G54.- Krankheiten von Nervenwurzeln und Nervenplexus, G55.-* Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei anderenorts klassifizierten Krankheiten, G60.-Hereditäre und idiopathische Neuropathie, G61.- Guillain-Barré-Syndrom und chron. inflammatorisch demyelisierende Polyneuritis, G70.- und G71.- Myasthenia gravis, Muskeldystrophien und Myopathien, G80.- bis G82.- Hemi-/Paraparese, Hemi-/Paraplegie, G83.- Diplegie/Monoplegie, G91.- Hydrocephalus, G95.- Sonstige Erkrankungen des Rückenmarkes, I60.- bis I69.- Hirnblutungen und Hirninfarkte, M33.- Polymyositis, M79.- Neuralgie, R26.- Störungen des Ganges und der Mobilität, R47.- Aphasie.
Die Leistung nach der Nr. 16230 ist nicht neben der Leistung nach der Nr. 16220 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 16230 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 16231 berechnungsfähig.
10. Änderung der Leistung Nr. 16230 im Anhang 3
11. Änderung der Leistung nach der Nr. 16231
16231 Kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten mit einer neurologischen Erkrankung in beschützenden Einrichtungen oder Pflege- und Altenheimen
Obligater Leistungsinhalt
– Kontinuierliche Mitbetreuung eines in beschützenden Einrichtungen oder Pflege- und Altenheimen mit Pflegepersonal versorgten Patienten mit einer neurologischen Erkrankung,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erstellung eines Behandlungsplans unter Einbeziehung der Bezugsperson(en),
einmal im Behandlungsfall 545 Punkte
Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 16231.
Die Leistung nach der Nr. 16231 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: A81 Atypische Virus-Infektionen des Zentralnervensystems (z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit), C71.- bis C72.- Bösartige Neubildungen des Gehirns und des Rückenmarkes, F00.- bis F03.- Demenz, F06.9 Hirnorganisches Syndrom, G09.- Folgen einer Enzephalomyelitis, G10.- bis G13.- Systematrophien, G20.- Morbus Parkinson, G35.- Multiple Sklerose,
G40.- Epilepsie, G43.- Migräne, G50.- Krankheiten des N. trigeminus, G54.- Krankheiten von Nervenwurzeln und Nervenplexus, G55.-* Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei anderenorts klassifizierten Krankheiten, G60.-Hereditäre und idiopathische Neuropathie, G61.- Guillain-Barré-Syndrom und chron. inflammatorisch demyelisierende Polyneuritis, G70.- und G71.- Myasthenia gravis, Muskeldystrophien und Myopathien, G80.- bis G82.-Hemi-/Paraparese, Hemi-/Paraplegie, G83.- Diplegie/Monoplegie, G91.- Hydrocephalus, G95.- Sonstige Erkrankungen des Rückenmarkes, I60.- bis I69.- Hirnblutungen und Hirninfarkte, M33.- Polymyositis, M79.- Neuralgie, R26.- Störungen des Ganges und der Mobilität, R47.- Aphasie.
Die Leistung nach der Nr. 16231 ist nicht neben der Leistung nach der Nr. 16220 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 16231 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 16230 berechnungsfähig.
12. Änderung der Leistung Nr. 16231 im Anhang 3
13. Änderung der Nr. 5 der Präambel 19.1 zu Kapitel 19
5. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen nach den Nrn. 11320, 11321 und 11322 gilt für die in der Präambel unter 1. genannten Ärzte mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung „Molekularpathologie“ als nachgewiesen.
14. Änderung der Leistung nach der Nr. 21230
21230 Kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten mit einer psychiatrischen Erkrankung in der häuslichen und/oder familiären Umgebung
Obligater Leistungsinhalt
– Kontinuierliche Mitbetreuung eines in der familiären und/oder häuslichen Umgebung versorgten Patienten mit einer Erkrankung aus dem affektiven oder schizophrenen Formenkreis, einer hirnorganischen oder Persönlichkeitsstörung oder einer Abhängigkeitserkrankung,
– Erhebung ergänzender psychopathologischer Befunde,
– Einbeziehung sozialer und pathobiografischer Ereignisse,
– Mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erstellung eines Behandlungsplans unter Einbeziehung der Bezugsperson(en),
– Einleitung und/oder Führung einer Therapie mit Lithium und/oder anderen Phasenprophylaktika, Clozapin, Depotneuroleptika oder Stimulanzientherapie,
– Einleitung und/oder Führung einer Schlafentzugstherapie, !
– Führung von Patienten mit vormundschaftsgerichtlicher Betreuung oder Therapieauflagen,
einmal im Behandlungsfall 980 Punkte
Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 21230.
Die Leistung nach der Nr. 21230 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: F00.- bis F02.- Demenz, F07.- Organische Hirnstörung mit Verhaltensstörung, F10.- bis F16.- Störungen durch Alkohol, Opioide, Cannabinoide, Sedativa oder Hypnotika, Kokain, Stimulanzien, Halluzinogene (inkl. bei Substitutions- und Aversivbehandlung), F20.- Schizophrenie, F21 Schizotype Störung, F22.- Anhaltende wahnhafte Störung, F25.- Schizoaffektive Störung, F28 Sonstige nichtorganische psychotische Störungen, F29 Nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose, F30.- Manie, F31.2, F31.4, F31.5, F32.2, F32.3, F33.3, F34.1 Depression, F41.1 Generalisierte Angststörung, F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt, F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale], F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt, F50.- Essstörungen, F71.8 Verhaltensstörung bei mittelgradiger Intelligenzminderung, F72.1 Schwere Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F73.1 Schwerste Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F79.1 Schwachsinn mit deutlicher Verhaltensstörung, F84.- Autismus, F94.0 Mutismus.
Die Leistung nach der Nr. 21230 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 21231 bis 21233 berechnungsfähig.
15. Änderung der Leistung Nr. 21230 im Anhang 3
16. Änderung der Leistung nach der Nr. 21231
21231 Kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten mit einer psychiatrischen Erkrankung in beschützenden Einrichtungen oder Pflege- und Altenheimen
Obligater Leistungsinhalt
– Kontinuierliche Mitbetreuung eines in beschützenden Einrichtungen oder Pflege- und Altenheimen mit Pflegepersonal versorgten Patienten mit einer psychiatrischen Erkrankung,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erstellung eines Behandlungsplans unter Einbeziehung der Bezugsperson(en),
einmal im Behandlungsfall 545 Punkte
Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 21231.
Die Leistung nach der Nr. 21231 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: F00.- bis F02.- Demenz, F07.- Organische Hirnstörung mit Verhaltensstörung, F10.- bis F16.- Störungen durch Alkohol, Opioide, Cannabinoide, Sedativa oder Hypnotika, Kokain, Stimulanzien, Halluzinogene (inkl. bei Substitutions- und Aversivbehandlung), F20.- Schizophrenie, F21 Schizotype Störung, F22.- Anhaltende wahnhafte Störung, F25.- Schizoaffektive Störung, F28 Sonstige nichtorganische psychotische Störungen, F29 Nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose, F30.- Manie, F31.2, F31.4, F31.5, F32.2, F32.3, F33.3, F34.1 Depression, F41.1 Generalisierte Angststörung, F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt, F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale], F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt, F50.- Essstörungen, F71.8 Verhaltensstörung bei mittelgradiger Intelligenzminderung, F72.1 Schwere Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F73.1 Schwerste Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F79.1 Schwachsinn mit deutlicher Verhaltensstörung, F84.- Autismus, F94.0 Mutismus.
Die Leistung nach der Nr. 21231 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 21230, 21232 und 21233 berechnungsfähig.
17. Änderung der Leistung Nr. 21231 im Anhang 3
18. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 21233
21233 Mitbetreuung eines Patienten mit einer psychiatrischen Erkrankung in der häuslichen und/oder familiären Umgebung
Obligater Leistungsinhalt
– Mitbetreuung eines in der familiären und/oder häuslichen Umgebung versorgten Patienten mit einer Erkrankung aus dem affektiven oder schizophrenen Formenkreis, einer hirnorganischen oder Persönlichkeitsstörung oder einer Abhängigkeitserkrankung,
– Erhebung ergänzender psychopathologischer Befunde,
– Einbeziehung sozialer und pathobiographischer Ereignisse,
– Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Behandlungsfall,
– Dauer mindestens 15 Minuten,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erstellung eines Behandlungsplans unter Einbeziehung der Bezugsperson(en),
– Einleitung und/oder Führung einer Therapie mit Lithium und/oder anderen Phasenprophylaktika, Clozapin, Depotneuroleptika oder Stimulanzientherapie,
– Einleitung und/oder Führung einer Schlafentzugstherapie,
– Führung von Patienten mit vormundschaftsgerichtlicher Betreuung oder Therapieauflagen,
einmal im Behandlungsfall 795 Punkte
Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 21233.
Die Leistung nach der Nr. 21233 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: F00.- bis F02.- Demenz, F07.- Organische Hirnstörung mit Verhaltensstörung, F10.- bis F16.- Störungen durch Alkohol, Opioide, Cannabinoide, Sedativa oder Hypnotika, Kokain, Stimulanzien, Halluzinogene (inkl. bei Substitutions- und Aversivbehandlung), F20.- Schizophrenie, F21 Schizotype Störung, F22.- Anhaltende wahnhafte Störung, F25.- Schizoaffektive Störung, F28 Sonstige nichtorganische psychotische Störungen, F29 Nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose, F30.- Manie, F31.2, F31.4, F31.5, F32.2, F32.3, F33.3, F34.1 Depression, F41.1 Generalisierte Angststörung, F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt, F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale], F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt, F50.- Essstörungen, F71.8 Verhaltensstörung bei mittelgradiger Intelligenzminderung, F72.1 Schwere Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F73.1 Schwerste Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, F79.1 Schwachsinn mit deutlicher Verhaltensstörung, F84.- Autismus, F94.0 Mutismus.
Die Leistung nach der Nr. 21233 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 21230 bis 21232 berechnungsfähig.
18.1 Aufnahme der analogen Ausschlussregelung bei den Leistungen nach den Nrn. 21230 bis 21232
18.2 Aufnahme der Leistung nach der Nr. 21233 in den Katalog der berichtspflichtigen Leistungen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen 2.1.4, Satz 1
Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Übermittlung von Behandlungsdaten sind die nachfolgenden Leistungen insbesondere nur dann vollständig erbracht und können nur berechnet werden, wenn mindestens ein Bericht im Behandlungsfall entsprechend der Leistung nach der Nr. 01600 bzw. ein Brief entsprechend der Leistung nach der Nr. 01601 an den Hausarzt erfolgt ist, sofern sie nicht vom Hausarzt selbst erbracht worden sind, es sei denn die Leistungen werden auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht: Leistungen nach den Nrn. 01741, 02310, 02311, 02312, 02313, 06320, 06321, 06331, 06332, 06343, 07310, 07311, 07320, 07330, 07340, 08310, 08311, 09315, 09317, 09326, 09332, 10330, 13250, 13300, 13350, 13400, 13410, 13411, 13412, 13421, 13422, 13430, 13431, 13500, 13501, 13502, 13550, 13561, 13600, 13601, 13602, 13650, 13662, 13670, 13700, 13701, 14313, 14314, 14320, 14321, 14331, 16230, 16231, 16232, 16310, 16311, 16321, 16322, 16371, 18310, 18311, 18320, 18330, 18331, 18340, 18700, 20326, 20332, 20371, 21230, 21231, 21233, 21310, 21311, 21321, 26310, 26311, 26313, 26325, 26330, 30110, 30111, 30700, 30701, 30900 und 30901. Bei der Leistungserbringung durch einen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs auf Überweisung durch einen anderen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs ist die berechnungsfähige Erstellung und Versendung einer Kopie des Berichts bzw. des Briefs an den Hausarzt entsprechend der Leistung nach der Nr. 01602 zusätzliche Voraussetzung zur Abrechnung dieser Leistung.
18.3 Aufnahme der Leistung nach der Nr. 21233 in den Anhang 3
19. Aufnahme einer Anmerkung nach der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 33060
Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Leistung nach der Nr. 33060 auch dann berechnet werden, wenn die Praxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Frequenzspektrumanalyse verfügt.
20. Aufnahme einer ersten Anmerkung vor der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 33063
Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Leistung nach der Nr. 33063 auch dann berechnet werden, wenn die Praxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Frequenzspektrumanalyse verfügt.
21. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34255
34255 Ausscheidungsurographie
Obligater Leistungsinhalt
– Leeraufnahme(n) vor Kontrastmitteleinbringung,
– Kontrastmitteleinbringung(en),
– Röntgenaufnahme(n) nach Kontrastmittelgabe
Fakultativer Leistungsinhalt
– Spätaufnahme(n) 1 145 Punkte
22. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34256
34256 Urethrozystographie oder Refluxzystogramm
Obligater Leistungsinhalt
– Aufnahme(n) nach Kontrastmittelapplikation,
– Kontrastmitteleinbringung(en)
Fakultativer Leistungsinhalt
– Miktionsaufnahme(n),
– Leeraufnahme(n) vor Kontrastmitteleinbringung
1 515 Punkte
23. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35120
35120 Hypnose
Obligater Leistungsinhalt
– Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose,
– Verbale Intervention,
– Standardisierte Dokumentation,
– Dauer mindestens 15 Minuten 380 Punkte
24. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35200
35200 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie, Einzelbehandlung)
Obligater Leistungsinhalt
– Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
– Kurzzeittherapie,
– Einzelbehandlung,
– Höchstens 25 Sitzungen,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Unterteilung in 2 Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer,
– Als Doppelsitzung bei zweimaligem Ansatz der Leistung nach der Nr. 35200 gemäß Abschnitt E 1.2.2
der Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Vereinbarungen,
je vollendete 50 Minuten 1 495 Punkte
25. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35201
35201 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
Obligater Leistungsinhalt
– Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
– Langzeittherapie,
– Einzelbehandlung,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Als Doppelsitzung bei zweimaligem Ansatz der Leistung nach der Nr. 35201 gemäß Abschnitt E 1.2.2 der Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Vereinbarungen,
je vollendete 50 Minuten 1 495 Punkte
26. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35210
35210 Analytische Psychotherapie (Einzelbehandlung)
Obligater Leistungsinhalt
– Analytische Psychotherapie,
– Einzelbehandlung,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Als Doppelsitzung bei zweimaligem Ansatz der Leistung nach der Nr. 35210 gemäß § 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Vereinbarungen,
je vollendete 50 Minuten 1 495 Punkte
27. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35220
35220 Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, Einzelbehandlung)
Obligater Leistungsinhalt
– Verhaltenstherapie,
– Kurzzeittherapie,
– Einzelbehandlung,
– Höchstens 25 Sitzungen,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Unterteilung in 2 Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer,
– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entsprechendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Leistung nach der Nr. 35220 gemäß Abschnitt E 1.2.3 Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie-Vereinbarungen,
je vollendete 50 Minuten 1 495 Punkte
28. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35221
35221 Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
Obligater Leistungsinhalt
– Verhaltenstherapie,
– Langzeittherapie,
– Einzelbehandlung,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Unterteilung in 2 Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer,
– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entsprechendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Leistung nach der Nr. 35221 gemäß Abschnitt E 1.2.3 Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie-Vereinbarungen,
je vollendete 50 Minuten 1 495 Punkte
29. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35222
35222 Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, kleine Gruppe)
Obligater Leistungsinhalt
– Verhaltenstherapie,
– Kurzzeittherapie,
– Gruppenbehandlung,
– Höchstens 25 Sitzungen,
– Mindestens 2, höchstens 4 Teilnehmer,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entsprechendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Leistung nach der Nr. 35222 gemäß Abschnitt E 1.2.3 Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie-Vereinbarungen,
je Teilnehmer, je vollendete 50 Minuten 745 Punkte
30. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35223
35223 Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, kleine Gruppe)
Obligater Leistungsinhalt
– Verhaltenstherapie,
– Langzeittherapie,
– Gruppenbehandlung,
– Mindestens 2, höchstens 4 Teilnehmer,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entsprechendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Leistung nach der Nr. 35223 gemäß Abschnitt E 1.2.3 Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie-Vereinbarungen,
je Teilnehmer, je vollendete 50 Minuten 745 Punkte
31. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35224
35224 Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, große Gruppe)
Obligater Leistungsinhalt
– Verhaltenstherapie,
– Kurzzeittherapie,
– Gruppenbehandlung,
– Höchstens 25 Sitzungen,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entsprechendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Leistung nach der Nr. 35224 gemäß Abschnitt E 1.2.3 Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie-Vereinbarungen,
je Teilnehmer, je vollendete 50 Minuten 70 Punkte
32. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 35225
35225 Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, große Gruppe)
Obligater Leistungsinhalt
– Verhaltenstherapie,
– Langzeittherapie,
– Gruppenbehandlung,
– Mindestens 5, höchstens 9 Teilnehmer,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entsprechendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Leistung nach der Nr. 35225 gemäß Abschnitt E 1.2.3 Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie-Vereinbarungen,
je Teilnehmer, je vollendete 50 Minuten 370 Punkte