ArchivDeutsches Ärzteblatt34-35/2006Belegärzte haften gemeinsam: Kriterien für Gemeinschaftspraxis waren anwendbar

VARIA: Rechtsreport

Belegärzte haften gemeinsam: Kriterien für Gemeinschaftspraxis waren anwendbar

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LNSLNS Belegärzte, die in einer Gemeinschaftspraxis organisiert sind und gemeinschaftlich auftreten, haften gesamtschuldnerisch für die Geburtsschäden eines Kindes. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Diese Beurteilung lässt sich aus den Grundsätzen ableiten, die der BGH zur Haftung im Rahmen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis entwickelt hat. Sie gelten nicht nur in der ambulanten ärztlichen Versorgung, sondern sind auch auf Belegärzte anwendbar.
Eine bestimmte Rechtsform für das kooperative Belegarztwesen hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Entspricht die Belegärztegemeinschaft den Kriterien, die für eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt worden sind, so finden deren Haftungsregelungen Anwendung.
Im konkreten Fall hatten sich die Ärzte vertraglich als Belegärztegemeinschaft organisiert und vereinbart, dass alle durch ihre klinische Arbeit anfallenden Honorare auf ein gemeinsames Konto eingezahlt würden. Diese Einnahmen sollten nachträglich zu gleichen Teilen an alle verteilt werden. An die Mutter des geschädigten Kindes wurde die Rechnung unter einem Briefkopf geschickt, der alle vier Belegärzte namentlich nannte. Auch die erbrachten ärztlichen Leistungen während der Behandlung konnten von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden. Diese Form der ärztlichen Betreuung entspricht nach Auffassung des BGH der üblichen Arbeitsteilung in einer Gemeinschaftspraxis und folgt somit auch deren Haftungsgrundsätzen. (Urteil vom 8. November 2005, Az.: VIZR 319/04) Be

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