BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekannmachungen: Änderungen der Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) der Bundesmantelverträge


„Die Konstanzprüfung hat gemäß § 16 und 17 RöV zu erfolgen.“
Im Anhang 7 (Konstanz der Qualität von Screening-Mammographieaufnahmen) wird in der Liste von in Bezug genommenen Normen der letzte Absatz gestrichen.
Die Änderungen treten rückwirkend zum 21. Oktober 2005 in Kraft (Datum des Rundschreibens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen Obersten Landesbehörden zu Anforderungen an die Konstanzprüfung, Geschäftszeichen RS II 1 – 11602/08).
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