BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen: Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 115. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Teile A, B und C) sowie Änderungen seines Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V vom 29. Oktober 2004 (Teil A) mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 beschlossen.


Gleichstellung von Praxen mit Leistungsbeschränkungen nach den Angestellten-Ärzte-Richtlinien einerseits und Praxen mit einer Leistungsbeschränkung gemäß den Bedarfsplanungsrichtlinien („Job-Sharer“) andererseits bezüglich des Zuschlages auf den Ordinationskomplex.
Teil B:
– Als Anpassung an geänderte technische Standards von Sonographiegeräten werden die Leistungen nach den Nrn. 01774, 01775, 33060 und 33063 durch Aufnahme einer Anmerkung auch ohne die Vorhaltung einer Frequenzspektrumanalyse berechnungsfähig.
– Erweitung der Indikationsliste für die Mitbetreuungsleistungen der Kapitel 14, 16 und 21. Streichung der Berichtspflicht aus dem obligaten Leistungsinhalt für diese Leistungen und Anpassung der Prüfzeiten.
– Aufnahme einer neuen Mitbetreuungsleistung im Kapitel 21 mit einem Arzt-Patienten-Kontakt.
– Redaktionelle Anpassung der Nr. 5 der Präambel zu Kapitel 19 an die Streichung des Abschnitts 32.3.13
– Richtliniengemäße Anpassung der Leeraufnahmen für die Leistungen nach den Nummern 34255 und 34256
– Anpassung der Mindestbehandlungsdauer für die Hypnose (35120)
– Ermöglichung von Doppel- bzw. Mehrfachsitzungen für Leistungen der Psychotherapie bzw. Verhaltenstherapie (als Einzel- und Gruppensitzung) aus Kapitel 35.
Teil C:
Erweiterung der Indikation für die Photodynamische Therapie(n) mit Verteporfin (Leistung nach der Nr. 06332) gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom
21. Februar 2006.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 115. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).