BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschluss des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 115. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) gemäß § 85 Abs. 4 SGB V zu Änderungen seines Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V vom 29. Oktober 2004 mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 – Teil A


3.2.2 Fallpunktzahl bei Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren und angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung unterliegen
Die Höhe der zutreffenden Fallpunktzahlen für Gemeinschaftspraxen und medizinische Versorgungszentren wird als arithmetischer Mittelwert der Fallpunktzahlen der in der Gemeinschaftspraxis oder dem medizinischen Versorgungszentrum vertretenen Arztgruppen gemäß Anlage 1 berechnet.
Für diese Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten gilt folgende Regelung:
Die zutreffende Fallpunktzahl wird unter Berücksichtigung eines Aufschlags von
– 130 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung unterliegen
– 30 Punkten je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum repräsentierten Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch mindestens 130 Punkten und höchstens 220 Punkten errechnet.
Streichung in den Allgemeinen Bedingungen 5.1 Satz 2 des EBM
Für diese Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten gilt folgende Regelung:
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