ArchivDeutsches Ärzteblatt40/2006Fortbildung: Demontage der Selbstverwaltung

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Fortbildung: Demontage der Selbstverwaltung

Gerst, Thomas

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Thomas Gerst Redakteur für Gesundheits- und Sozialpolitik
Thomas Gerst
Redakteur für Gesundheits- und Sozialpolitik
Mit Detailfragen kann man sich derzeit bei der Vorbereitung eines Gesetzentwurfs zur Gesundheitsreform nicht aufhalten, geht es doch um den großen Wurf. Die öffentliche Diskussion wird beherrscht von den Auseinandersetzungen um den Gesundheitsfonds, das Existenzrecht der Privatversicherungen oder die zumutbaren Belastungen für die Versicherten. Interessiert beobachten die Medien den Stellungskrieg der Großkoalitionäre und deren Bemühungen, sich rechtzeitig in eine gute Position für die später fälligen Schuldzuweisungen zu bringen. Änderungen en détail fallen dabei den Betroffenen nicht so schnell ins Auge; und selbst wenn sie dies noch rechtzeitig bemerken, ist davon auszugehen, dass ihre berechtigten Änderungswünsche im Eifer des politischen Ringens um das große Ganze keine Berücksichtigung finden werden.
So wird es wahrscheinlich auch mit der kleinen, aber an den Grundlagen ärztlicher Selbstverwaltung rüttelnden Änderung in § 137 Absatz 3 des sogenannten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes geschehen. Hier findet sich auf einmal eine Neuformulierung im – natürlich immer noch nicht mit der politischen Leitung abgestimmten – dritten Arbeitsentwurf, die dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die Krankenhäuser die Zuständigkeit zuweist, über „Inhalt und Umfang der im Abstand von fünf Jahren zu erfüllenden Fortbildungspflichten der Fachärzte“ zu beschließen. Pikanterweise hat man allerdings vergessen, die Begründung zu § 137 entsprechend zu überarbeiten. Dort wird noch in der alten Formulierung darauf hingewiesen, dass der G-BA nicht für die Vorgabe von Fortbildungsinhalten zuständig sei. Diese würden sich weiterhin aus den berufsrechtlichen Regelungen ergeben.
Folgt man der Gesetzesbestimmung im Arbeitsentwurf, so bestimmt demnächst ein Unterausschuss des G-BA, zusammengesetzt aus Vertretern der Krankenhausgesellschaft und der Krankenkassen, über die Inhalte der Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten am Krankenhaus. Der Bundesärztekammer wird wohl wie bisher Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Der Arbeitsentwurf schreibt auch den Hausärzten, die zukünftig an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen wollen, bestimmte Fortbildungsinhalte vor, wie zum Beispiel allgemeine Schmerztherapie oder Palliativmedizin. Eine Fortbildung, die eng mit den Erfordernissen hausärztlicher Tätigkeit verbunden ist, ist sicherlich sinnvoll, aber man kann davon ausgehen, dass sich der Großteil der Hausärzte bereits entsprechend fortbildet.
Dies sind weitere Beispiele dafür, wie immer mehr in die Kernbereiche ärztlicher Selbstverwaltung eingegriffen wird. Mit Blick auf den Entwurf zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hatte Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe kürzlich vor einer politischen Mentalität der „Versozialrechtlichung“ ärztlicher Berufsausübung gewarnt. Auch dort wird ärztliche Tätigkeit abschließend geregelt ohne Bezug auf das landesrechtlich verankerte Berufsrecht. Ob diese schleichende Demontage ärztlicher Selbstverwaltung systematisch betrieben wird oder nicht, spielt letztlich keine Rolle. Zum Schluss der Entwicklung werden die Ärztekammern bei der Fort- und Weiterbildung womöglich feststellen müssen, dass ihnen – ähnlich wie den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Regelung der vertragsärztlichen Tätigkeit – wenig mehr zu tun bleibt, als gesetzliche Vorgaben umzusetzen.

Thomas Gerst
Redakteur für Gesundheits- und Sozialpolitik

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