RECHTSREPORT
Unzulässige Fallzahlvermehrung: Folgen der Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis


Im vorliegenden Fall betrieben zwei Fachärzte für Allgemeinmedizin zunächst eine Gemeinschaftspraxis, beendeten diese dann und arbeiteten unter nahezu unveränderten äußeren Bedingungen als Praxisgemeinschaft weiter. Sie behandelten zahlreiche Patienten hausärztlich und rechneten jeweils beide die Ordinationsgebühr ab. Die Quote dieser sogenannten Doppelbehandlungsfälle belief sich im Durchschnitt der Quartale auf 58 Prozent aller Patienten.
Das BSG hat darauf verwiesen, dass für die Gemeinschaftspraxis im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte kennzeichnend ist, dass sich mehrere Ärzte des gleichen oder ähnlicher Fachgebiete zur gemeinsamen und gemeinschaftlichen Ausübung des ärztlichen Berufs zusammenschließen. Bei der Praxisgemeinschaft handele es sich dagegen um eine Organisationsgemeinschaft. Die faktische Fortführung einer gemeinsamen Behandlung im entschiedenen Fall hatte eine deutliche Vermehrung der Fallzahlen beider Ärzte sowie der abrechenbaren Leistungen zur Folge, ohne dass sich an der Behandlung der Patienten etwas geändert hätte. Dieser künstlich produzierte Honorarzuwachs war unzulässig. (Urteil vom 22. März 2006, Az.: B 6 KA 76/04) Be
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.