RECHTSREPORT
Keine Entbindung von der Schweigepflicht


Die Anforderung verletze den Bürger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt. Durch die Weisung, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht gegenüber bestimmten Behörden zu entbinden, besteht die Gefahr, dass staatlichen Stellen Befunde bekannt werden.
Es liegt auch keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vor. Zwar können dem Gericht zufolge nach § 68b Absatz 2 Satz 1 Strafgesetzbuch Verurteilten Weisungen erteilt werden, zum Beispiel in Bezug auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten. Damit ist aber die im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung zu erteilende Entbindung von der Schweigepflicht nicht zu vergleichen.
Gegen die Annahme, dass bereits eine Ermächtigungsgrundlage bestehe, spricht auch ein Vorhaben der Bundesregierung. Ein Gesetzentwurf zur Reform der Führungsaufsicht vom 7. April 2006 sieht unter anderem vor, dass sich Ärzte gegenüber dem Gericht, der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu offenbaren haben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Einer solchen Vorschrift würde es kaum bedürfen, wenn den Gerichten bereits jetzt eine Weisung ohne Weiteres möglich wäre. (Urteil vom 6. Juni 2006, Az.: 2 BvR 1349/05) Be
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