ArchivDeutsches Ärzteblatt43/2006Mitteilungen: Neufassung der „Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen“

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Mitteilungen: Neufassung der „Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen“

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LNSLNS Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Koloskopie wurde die „Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)“ vom 20. September 2002 überarbeitet und neu gefasst. Neben der Anpassung an die aktuelle (Muster-)
Weiterbildungsordnung und den Einheitlichen Bewertungsmaßstab umfassen die Änderungen insbesondere folgende Punkte:
1. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung werden die zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung regelmäßig nachzuweisenden totalen Koloskopien und Polypektomien zukünftig nur noch stichprobenartig überprüft. In die Stichprobenprüfung werden zukünftig auch koloskopierende Kinderärzte und Kinderchirurgen einbezogen.
2. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung ist in der neuen Vereinbarung festgelegt, welche charakteristischen anatomischen Strukturen auf der Bilddokumentation dargestellt sein müssen, um die Vollständigkeit der hohen Koloskopie zu belegen.
3. Die Kassenärztliche Vereinigung kann das Datenformat für die einzureichenden Bilddokumentationen festlegen.
4. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Hygienequalität wurden Präzisierungen vorgenommen: Je Praxis wird nur noch ein Koloskop (eventuell je Aufbereitungsverfahren) überprüft, das vom Hygieneinstitut auszuwählen ist. In Fällen, in denen sterilisierbares Zusatzinstrumentarium Verwendung findet, ist der Einsatz eines Sterilisationsgeräts nachzuweisen.
Die neue „Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie“ tritt – vorbehaltlich der endgültigen Zustimmung durch die Gremien der Partner der Bundesmantelverträge – zum 1. Oktober 2006 in Kraft. Ärzte, die über eine Genehmigung auf der Grundlage der Vereinbarung vom 20. September 2002 verfügen, behalten ihre Genehmigung.

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