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LNSLNS In den beiden vorangegangenen Ausgaben des EBM-Ratgebers wurden Grundsätze und einige Beispiele der Berechnungsfähigkeit der Leistungen der besonderen Inanspruchnahme des Abschnitts 1.1 des EBM dargestellt. Abschließend zu diesem Themenbereich folgen einige weitere Beispiele (Teil 3):

1. Ein Arzt wird samstags auf dem Weg von seinem Haus zu seiner Samstagsprechstunde von einem Patienten wegen akuter Beschwerden angerufen. Der Patient wird in die Sprechstunde einbestellt. Für den Anruf ist die besondere Inanspruchnahme nach der Nr. 01100 berechenbar, für die Behandlung in der Sprechstunde die Leistung Nr. 01102.

2. In einer regulären Samstagsprechstunde sind um 12 Uhr fünf Patienten im Wartezimmer. Der Arzt wird zu einem akuten Notfall gerufen und kehrt gegen 14 Uhr vom Besuch zurück. Er behandelt die wartenden Patienten bis circa 16 Uhr weiter. Es handelt sich dabei um eine Fortsetzung der Sprechstundentätigkeit, also ist die Leistung „Unvorhergesehene Inanspruchnahme“ für die Versorgung der in der Praxis wartenden Patienten nicht berechenbar. Die Leistung nach der Nr. 01102 ist in diesen Fällen berechenbar, auch wenn die eigentliche Versorgung erst nach 14 Uhr stattfindet. Für das Aufsuchen des akuten Notfalls mit Unterbrechen der Sprechstunde ist die Leistung nach der Nr. 01412 berechnungsfähig.

3. Bei spezifischen Behandlungen (zum Beispiel Stimulationsbehandlung bei Kinderwunsch) ist die Wiedervorstellung von Patienten auch am Wochenende erforderlich. Dies gilt samstags als organisierte Sprechstunde (Leistung nach der Nr. 01102). Auch die Wiedervorstellung am Sonntag stellt keine „Unvorhergesehene Inanspruchnahme“ dar. Weil für die Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Sonntagen entsprechend der Leistung nach der Nr. 01102 keine Leistung im EBM vorgegeben ist, kann in der letztgenannten Versorgungssituation keine Leistung der „besonderen Inanspruchnahme“ aus dem Abschnitt 1.1 berechnet werden. Eine „Analogberechnung“ der Leistung nach der Nr. 01102 ist dort nicht zulässig. KBV

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