AKTUELL
Schweigepflichtentbindung: Alternative ist Pflicht


Das Gericht gab der Beschwerdeführerin recht. Mit der pauschalen Entbindung von der Schweigepflicht gebe es für sie keine Möglichkeit mehr, „die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung der Erklärung für sie nicht absehbar ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können“. Allerdings erkannte das Gericht auch das Interesse der Versicherer an, den Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können. Es reiche deshalb aus, wenn dem Versicherten neben der üblichen pauschalen Entbindung eine Alternative angeboten werde. TG
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.