BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen – zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V


Im Teil A handelt es sich insbesondere um:
– die Eröffnung der Berechnungsfähigkeit des Berichts/Briefs (01600; 01601) durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und gleichzeitige Berichtspflicht für Psychotherapieleistungen des Abschnitts 35.1 und 35.2
– die inhaltliche und redaktionelle Klarstellung für den Berechungsausschluss des Ordinationskomplexes im organisierten Notfalldienst (01210) gegen den Dringenden Besuch (01412)
– die Angabe der Uhrzeit bei Mehrfachberechnung des Konsultationskomplexes bzw. des Ordinationskomplexes als auch von Konsultationskomplex(en) an demselben Tag
– die Entfristung der Allgemeinen Bestimmungen 5.2.1 und 6.2.1 zur Nebeneinanderberechnung von Leistungen der schwerpunktorientierten internistischen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch Gemeinschaftspraxen und medizinische Versorgungszentren bzw. durch einen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit unter mehreren Schwerpunktbezeichnungen ausübt
– die Streichung des sitzungsbezogenen Nebeneinanderberechnungsausschlusses der Applikation eines Intrauterinpessars (01830) neben der Röntgenaufnahme des Beckens (34234) und der Kontrastuntersuchung von Gangsystemen (34260)
– die Ergänzung der Leistungen nach den Nrn. 02340 Punktion I und 02341 Punktion II um Speicheldrüsen bzw. Milz
– die Aufhebung des Berechnungsausschlusses der Punktion I (02340) gegen das Kapitel 34 und die Anpassung an den Ausschluss gegen Kapitel 31.4 wie unter Punktion II (02341) vorhanden
– die Klarstellung der Berechnungsfähigkeit der In-vitro-Fertilisation bei Zyklusabbruch (08552) auch für das Verfahren der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) (08560) durch redaktionelle Änderung der Leistung nach der Nr. 08552
– die Aufnahme eines Zuschlags (13260) für Polypenentfernungen im Zusammenhang mit dem Prokto-/Rektoskopischen Untersuchungskomplex (13257)
– die Streichung des H2-Atemtests aus dem fakultativen Leis-
tungsinhalt des Koloskopischen Komplexes (13421)
– die Zulassung der Berechnungsfähigkeit des Belastungs-EKG (13251) und der Langzeit-Blutdruckmessung (13254) neben den Leistungen des Abschnitts 13.3.6 (Nephrologie und Dialyse) bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationen
– die Berechnungsfähigkeit der Intermittierenden apparativen Kompressionstherapie (30401) für Fachärzte Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie
– die Aufnahme eines Postoperativen Behandlungskomplexes für Hausärzte (31600) nach ambulanten oder belegärztlichen Operationen (Abschnitt 31.2). Die Leistung ist in einem eigenen
Abschnitt (31.4.2) geführt und erforderte die redaktionelle Anpassung für die Leistungen und Bezüge der von 31.4.2 nach 31.4.3 verschobenen Leistungen
– die Berechnungsfähigkeit von Ordinations- und Konsultationskomplexen, die im Falle eines im Rahmen des organisierten ärztlichen Not(fall)dienstes erbrachten Eingriffs aus dem Abschnitt 31.2 erbracht werden
– die Berechnungsfähigkeit der Sonographie der Gesichts- und/
oder Halsweichteile und/oder Speicheldrüsen (33011) für Chirurgen und Fachärzte Innere Medizin
– die Aufnahme einer Leistung 34237 für die Anfertigung von Röntgenteilaufnahmen des Beckens in mindestens zwei Ebenen
– die Anpassungen für Prüfzeitzuordnungen im Anhang 3 für die Leistungen nach den Nrn. 01855, 05331, 10320, 30600.
Teil B:
Verlängerung der befristet vorgegebenen Leistungen des Abschnitts 34.4.7 MRT-Angiographien sowie der Vorgaben zu deren Berechnung bis zum 31. März 2007.
Teil C:
Gemäß den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Akupunktur (vom 18. April 2006 und 19. September 2006) werden diese Leistungen als Nrn. 30790 bzw. 30791 in den EBM aufgenommen. Die Inkraftsetzung zum 1. Januar 2007 steht unter dem Vorbehalt der gleichzeitigen Inkraftsetzung der zugehörigen Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, die sich zwischen den Vertragspartnern der Selbstverwaltung in Abstimmung befinden.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 119. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).