BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 119. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2007


2.1.4 Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Übermittlung von Behandlungsdaten sind die nachfolgenden Leistungen insbesondere nur dann vollständig erbracht und können nur berechnet werden, wenn mindestens ein Bericht im Behandlungsfall entsprechend der Leistung nach der Nr. 01600 bzw. ein Brief entsprechend der Leistung nach der Nr. 01601 an den Hausarzt erfolgt ist, sofern sie nicht vom Hausarzt selbst erbracht worden sind, es sei denn die Leistungen werden auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/
Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht:
Leistungen nach den Nrn. 01741, 02310, 02311, 02312, 02313, 06320, 06321, 06331, 06332, 06343, 07310, 07311, 07320, 07330, 07340, 08310, 08311, 09315, 09317, 09326, 09332, 10330, 13250, 13300, 13350, 13400, 13410, 13411, 13412, 13421, 13422, 13430, 13431, 13500, 13501, 13502, 13550, 13561, 13600, 13601, 13602, 13650, 13662, 13670, 13700, 13701, 14313, 14314, 14320, 14321, 14331, 16230, 16231, 16232, 16310, 16311, 16321, 16322, 16371, 18310, 18311, 18320, 18330, 18331, 18340, 18700, 20326, 20332, 20371, 21230, 21231, 21233, 21310, 21311, 21321, 26310, 26311, 26313, 26325, 26330, 30110, 30111, 30700, 30701, 30900 und 30901 sowie der Leistungen der Abschnitte 35.1 und 35.2. Bei der Leistungserbringung durch einen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs auf Überweisung durch einen anderen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs ist die berechnungsfähige Erstellung und Versendung einer Kopie des Berichts bzw. des Briefs an den Hausarzt entsprechend der Leistung nach der Nr. 01602 zusätzliche Voraussetzung zur Abrechnung dieser Leistung. !
2. Änderung in 4.2 der Allgemeinen Bestimmungen
Der Ordinations- oder Konsiliarkomplex kann nur von den in der Präambel der entsprechenden arztgruppenspezifischen oder arztgruppenübergreifenden Kapitel genannten Leistungserbringern beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal berechnet werden. Er ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig (kurativ-ambulant) und umfasst die in Anhang 1 aufgeführten Leistungen. Bei einer ambulanten und stationären (belegärztlichen) Behandlung in demselben Quartal ist der Ordinationskomplex zweimal berechnungsfähig (jeweils kurativ-ambulant und kurativ-stationär). Eine Berechnung von Ordinations- und Konsiliarkomplex in demselben Behandlungsfall ist nicht möglich. Bei einer in demselben Behandlungsfall erfolgten Berechnung der Leistung nach Nr. 01210 (Ordinationskomplex im organisierten Notfalldienst) ist für die gleichzeitige Berechnung des Ordinationskomplexes mindestens ein weiterer persönlicher kurativer Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten ärztlichen Not(fall)dienstes notwendig. Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24
Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä] bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag [EKV] an nicht ausschließlich auftragnehmende Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä] bzw. § 7 Abs. 4 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag [EKV]) ist der Ordinationskomplex nicht berechnungsfähig.
Bei mehr als einer Inanspruchnahme des Arztes an demselben Tag kann nur dann der Konsultationskomplex zusätzlich zum Ordinationskomplex oder der Konsultationskomplex mehr als einmal berechnet werden, wenn die Inanspruchnahmen durch die Beschaffenheit der
Erkrankung geboten waren (Uhrzeitangaben).
3. Änderung in 5.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen
5.2.1 Abweichend von 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM ist die Nebeneinanderberechnung von Leistungen der schwerpunktorientierten internistischen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch Gemeinschaftspraxen und medizinische Versorgungszentren bei schwerpunktübergreifender Behandlung des Patienten unter Vornahme eines Abschlags in Höhe von 10 % von der Punktzahl der jeweiligen im selben Behandlungsfall berechneten ärztlichen Leis-
tung des Abschnitts 13.3 möglich.
Bei den Leistungen des Abschnitts 13.3, auf die diese Abschlagsregelung angewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3 des EBM ebenfalls um 10 % vermindert.
4. Änderung in 6.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen
6.2.1 Abweichend von 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM ist die Nebeneinanderberechnung von Leis-
tungen der schwerpunktorientierten internistischen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch einen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit unter mehreren Schwerpunktbezeichnungen ausübt, bei schwerpunktübergreifender Behandlung des Patienten unter Vornahme eines Abschlags in Höhe von 10 % von der Punktzahl der jeweiligen im selben Behandlungsfall berechneten ärztlichen Leistung des Abschnitts 13.3 möglich.
Bei den Leistungen des Abschnitts 13.3, auf die diese Abschlagsregelung angewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3 des EBM ebenfalls um 10 % vermindert.
5. Änderung in der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01210
Neben der Leistung nach der Nr. 01210 ist für die Berechnung des jeweiligen arztgruppenspezifischen Ordinationskomplexes in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten ärztlichen Not(fall)dienstes notwendig.
6. Änderung in der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01210
Die Leistung nach der Nr. 01210 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 01100 bis 01102, 01215 bis 01218, 01412, 01414, 01950 und 01951 berechnungsfähig.
7. Änderung in der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01412
Die Leistung nach der Nr. 01412 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 01100 bis 01102, 01210, 01410, 01411, 01414, 01721 und 05230 berechnungsfähig.
8. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 01830
Die Leistung nach der Nr. 01830 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 08330, 08331, 33044 und 33090 berechnungsfähig.
9. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 02340
02340 Punktion I
Obligater Leistungsinhalt
– Punktion der/des
– Lymphknoten
und/oder
– Schleimbeutel
und/oder
– Ganglien
und/oder
– Serome
und/oder
– Hygrome
und/oder
– Hämatome
und/oder
– Wasserbrüche (Hydrocelen)
und/oder
– Ascites
und/oder
– Harnblase
und/oder
– Pleura-/Lunge
und/oder
– Schilddrüse
und/oder
– Prostata
und/oder
– Speicheldrüse
10. Änderung in der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 02340
Die Leistung nach der Nr. 02340 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben den Leistungen des Abschnitts 31.4 berechnungsfähig.
11. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 02341
02341 Punktion II
Obligater Leistungsinhalt
– Punktion der/des
– Mammae
und/oder
– Knochenmarks
und/oder
– Leber
und/oder
– Nieren
und/oder
– Pankreas
und/oder
– Gelenke
und/oder
– Adnextumoren, ggf. einschl. Douglasraum
und/oder
– Hodens
und/oder
– Ascites als Entlastungspunktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites-Flüssigkeit
und/oder
– Milz
12. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 08552
08552 Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation (IVF) entsprechend der Leistungen nach den Nrn. 08550 bzw. 08560 bis frühestens zwei Tage vor der geplanten Follikelpunktion, vom ersten Zyklustag bis zum Tag des Abbruchs,
einmal im Zyklusfall 4 625 Punkte
13. Änderung in der Legende (Obligater Leistungsinhalt/ Spiegelstrichzeile 7) und Änderung der Bewertung der Leistung nach der Nr. 13250
und/oder
– Prokto-/Rektoskopischer Untersuchungskomplex mit
– Rektoskopie, ggf. einschließlich Polypenentfernung(en),
– Patientenaufklärung,
– Information zum Ablauf der vorbereitenden Maßnahmen vor dem Eingriff und zu einer möglichen Sedierung und/oder Prämedikation,
– Nachbeobachtung und -betreuung
einmal im Behandlungsfall 425 Punkte
14. Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13251
Die Leistung nach der Nr. 13251 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13550, 13551, 13560 und 13561 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
15. Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13254
Die Leistung nach der Nr. 13254 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13550, 13551, 13560 und 13561 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
16. Aufnahme einer Leistung nach der Nr. 13260
13260 Zuschlag zu der Leistung nach der Nummer 13257 für Polypenentfernung(en)
Obligater Leistungsinhalt
– vollständige Entfernung eines oder mehrerer Polypen mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge,
– Veranlassung einer histologischen Untersuchung
150 Punkte
Die Leistung nach der Nr. 13260 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 30600 und 30601 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 13257 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13550, 13551, 13560, 13561, 30600 und 30601 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
16.1 Aufnahme einer analogen Berechnungsausschluss-Regelung (in derselben Sitzung) in den Anmerkungen hinter den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 30600 und 30601
16.2 Aufnahme einer analogen Berechnungsausschluss-Regelung (im Behandlungsfall) in den Anmerkungen hinter den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13300, 13301, 13310, 13311, 13350, 13400, 13402, 13410 bis 13412, 13420 bis 13424, 13430, 13431, 13500 bis 13502, 13550, 13551, 13560, 13561, 13600, 13601, 13610 bis 13612, 13620, 13621, 13650, 13651, 13660 bis 13663, 13670, 13700, 13701, 30600 und 30601
16.3 Aufnahme der Leistung nach der Nr. 13260 in den Anhang 3 zum EBM
Fakultativer Leistungsinhalt
– Lagekontrolle durch ein bildgebendes Verfahren,
– Probeexzision(en),
– Gerinnungsuntersuchungen und kleines Blutbild,
– Prämedikation/Sedierung,
– Darstellung des terminalen Ileums
18. Aufnahme einer Nr. 6 in die Präambel 13.3.6
6. Entgegen der Beschränkung der Erbringung von Leis-
tungen des Abschnitts 13.2.2.3 auf Definitionsaufträge sind aufgrund der Vorgaben der Anlage 9.1.3 des BMV-Ä bzw. EKV die Leistungen nach den Nrn. 13251 und 13254 für Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ und/oder Vertragsärzten, die über eine Genehmigung zur Durchführung von Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügen, berechnungsfähig. Die Leistungen nach BMV-Ä bzw. EKV Anlage 9.1 sind durch Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ und/oder Vertragsärzten, die über eine Genehmigung zur Durchführung von Blutreinigungsverfahren gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V verfügen, berechnungsfähig.
19. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13600
Die Leistung nach der Nr. 13600 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13252, 13253, 13255 bis 13258, 13260, 13602 und 32247 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
20. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13601
Die Leistung nach der Nr. 13601 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13252, 13253, 13255 bis 13258, 13260, 13602 und 32247 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
21. Streichung der bisherigen Anmerkung Nr. 2 und Änderung der bisherigen Anmerkung Nr. 3 (neue Anmerkung Nr. 2) hinter der Leistung nach der Nr. 13602
Die Leistung nach der Nr. 13602 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13252, 13253, 13255 bis 13258, 13260, 13600, 13601 und 32247 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
22. Änderung in der bisher dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13610
Die Leistung nach der Nr. 13610 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13252, 13253, 13255 bis 13258, 13260 und 32247 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
23. Änderung in der bisher dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13611
Die Leistung nach der Nr. 13611 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13252, 13253, 13255 bis 13258, 13260 und 32247 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
24. Änderung in der bisher vierten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13612
Die Leistung nach der Nr. 13612 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13252, 13253, 13255 bis 13258, 13260 und 32247 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
25. Änderung in der bisher dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13620
Die Leistung nach der Nr. 13620 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13252, 13253, 13255 bis 13258, 13260 und 32247 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
26. Änderung in der bisher dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13621
Die Leistung nach der Nr. 13621 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13252, 13253, 13255 bis 13258, 13260 und 32247 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
27. Änderung in der Nr. 5 der Präambel 23.1 zu Kapitel 23
5. Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind neben den Leistungen in diesem Kapitel nur die Leistungen nach den Nrn. 01100, 01101, 01430, 01600, 01601, 01602, 01620, 01621, 01622 sowie die Leis-
tungen des Kapitels 35 berechnungsfähig.
28. Änderung in Nr. 1 der Präambel 30.4 Physikalische Therapie
1. Die Leistungen dieses Abschnitts können nur von
– Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten (ausschließlich Leistungen nach den Nrn. 30401, 30430 und 30431),
– Fachärzten für Orthopädie,
– Fachärzten für Neurologie,
– Fachärzten für Nervenheilkunde,
– Fachärzten für Chirurgie,
– Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
– Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin (ausschließlich Leistungen nach den Nrn. 30410, 30411 und 30430),
– Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie (ausschließlich die Leistung nach der Nr. 30401),
– Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten (ausschließlich Leistungen nach den Nrn. 30410 und 30411),
– Ärzten mit der (den) Zusatzbezeichnung(en) Physikalische Therapie und/oder Chirotherapie,
– Ärzten, die einen entsprechend qualifizierten nichtärztlichen Mitarbeiter (staatl. geprüfter Masseur, Krankengymnast, Physiotherapeut) angestellt und dessen Qualifikation gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben,
berechnet werden.
29. Änderung in der Nr. 8 der Präambel 31.2.1 zu Abschnitt 31.2
8. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der ambulanten oder belegärztlichen Operation nur die Leistungen nach den Nrn. 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01602, 01610 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01813 und 01815, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01850 und 01950 bis 01952, die Ordinations- und Konsultationskomplexe, Leistungen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, 31.4.3, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Leistungen nach den Nrn. 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Leistung nach der Nr. 01414 berechnet werden.
30. Aufnahme eines neuen Abschnitts 31.4.2 (bei gleichzeitiger Umbenennung des bisherigen Abschnitts 31.4.2 in 31.4.3)
31.4.2 Postoperativer Behandlungskomplex im Hausärztlichen Versorgungsbereich
31. Aufnahme einer Leistung nach der Nr. 31600 im (neuen) Abschnitt 31.4.2
31600 Postoperative Behandlung durch den Hausarzt nach der Erbringung eines Eingriffs des Abschnittes 31.2 bei Überweisung durch den Operateur
Obligater Leistungsinhalt
– Befundkontrolle(n),
– Befundbesprechung(en),
Fakultativer Leistungsinhalt
– Verbandswechsel,
– Anlage und/oder Wechsel und/oder Ändern eines immobilisierenden Verbands,
– Drainagenwechsel,
– Drainagenentfernung,
– Einleitung und/oder Kontrolle der medikamentösen Therapie,
einmalig im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2
405 Punkte
Die Leistung nach der Nr. 31600 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 02310, 02340, 02341, 02350 und 02360 berechnungsfähig.
31.1 Aufnahme einer analogen Berechnungsausschluss-Regelung in den Anmerkungen hinter den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 02310, 02340, 02341, 02350 und 02360
31.2 Aufnahme der laufenden Nr. 6 in die Präambel 31.4.1 zu Kapitel 31
6. Für Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs ist nur die Leistung nach der Nr. 31600 berechnungsfähig.
31.3 Aufnahme der Leistung nach der Nr. 31600 in den Anhang 3 zum EBM
Die Leistung nach der Nr. 31xxx ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben . . . 02340 . . . berechnungsfähig.
33. Änderung und Anpassung der Nummerierung der bisherigen Abschnittsüberschrift 31.4.2 in 31.4.3
31.4.3 Postoperative Behandlungskomplexe im Fach-
ärztlichen Versorgungsbereich
34. Änderung der Textbezüge
Der bisherige Bezug auf den Abschnitt 31.4 (hinsichtlich des bisherigen Abschnitts 31.4.2) ist durch den Bezug auf den Abschnitt 31.4.3 zu ersetzen:
34.1 – in den Anmerkungen hinter den Leistungen nach den Nrn. 06350 bis 06352, 07340, 09351, 09360 bis 09362, 10330, 10340 bis 10342, 15321 bis 15324, 18340 und 26350 bis 26352
34.2 – in den Präambeln
5.1 Nr. 4,
6.1 Nr. 3,
7.1 Nr. 5,
8.1 Nr. 5,
9.1 Nr. 3,
10.1 Nr. 4,
13.1 Nr. 7,
13.2.2.1 Nr. 1,
15.1 Nr. 3,
16.1 Nr. 4,
18.1 Nr. 3,
20.1 Nr. 3,
24.1 Nr. 3,
26.1 Nr. 3,
27.1 Nr. 5
34.3 – in der Präambel 4.1 Nr. 3
3. Die in der Präambel unter 1. aufgeführten Vertragsärzte können zusätzlich die arztgruppenspezifischen Leistungen nach den Nrn. 01520, 01521, 01530, 01531, 13350, 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412, 13420, 13421, 13422, 13423, 13424, 13430, 13431, 13500, 13501, 13502, 13550, 13551, 13552, 13560, 13561, 13600, 13601, 13602, 13610, 13611, 13612, 13620, 13621, 13650, 13651, 13660, 13661, 13662, 13663, 13670, 13700, 13701, 16310, 16311, 16320, 16321 und 16322 sowie die Abschnitte 11.3, 31.2 31.3, 31.4.3, 31.5, 31.6, 32.3, 33 und 34 berechnen, wenn sie die Voraussetzungen zur Abrechnung von Leistungen gemäß Abschnitt 4.4 erfüllen.
34.4 – in der Präambel 31.2.1 Nr. 8
8. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der ambulanten oder belegärztlichen Operation nur die Leistungen nach den Nrn. 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01602, 01610 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01813 und 01815, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01850 und 01950 bis 01952, die Ordinations- und Konsulta-
tionskomplexe, Leistungen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, 31.4.3, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Leistungen nach den Nrn. 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Leistung nach der Nr. 01414 berechnet werden.
35. In der Präambel 31.4.1 Nr. 1 wird der bisherige Bezug auf den bisherigen Abschnitt 31.4.2 (hinsichtlich des bisherigen Kapitels 31.4) durch den Bezug auf das neue
Kapitel 31.4 (bestehend aus 31.4.2 und 31.4.3) ersetzt
1. Die Leistungen des Abschnittes 31.4 können vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs, mit Angabe der Nummer der Leistung für die postoperative Behandlung, vom weiterbehandelnden Vertragsarzt nach ambulanter Durchführung eines Eingriffs des Abschnitts 31.2 berechnet werden. Der die Leistungen des Abschnitts 31.4 abrechnende Vertragsarzt hat auf dem Abrechnungsschein das Datum des zugrunde liegenden operativen Eingriffes zu dokumentieren.
36. Änderung in der Nr. 5 der Präambel 3.1 zu Kapitel 3 hinsichtlich der Berechnungsfähigkeit der neuen Leistung nach der Nr. 31600
5. Außer den in diesem Kapitel genannten Leistungen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Leistungen berechnungsfähig: Nrn. 30400 bis 30402, 30410, 30411, 30420, 30421, 30430, 30610, 30611, 30800, 30900, 33000 bis 33002, 33010 bis 33012, 33040 bis 33044, 33050 bis 33052, 33060 bis 33062, 33076, 33080, 33081 und 33090 bis 33092, Leistungen der Abschnitte 30.1, 30.2, 30.3, 30.5, 30.7, 31.1, 31.4.2, 32.1 und 32.2 sowie Leistungen des Kapitels 35.
37. Änderung der Leistung nach der Nr. 33011
33011 Sonographie der Gesichtsweichteile und/oder Halsweichteile und/oder Speicheldrüsen (mit Ausnahme der Schilddrüse)
Obligater Leistungsinhalt
– Sonographische Untersuchung der Gesichtsweichteile und/oder Weichteile des Halses und/oder der Speicheldrüse(n) (mit Ausnahme der Schilddrüse) mittels B-Mode-Verfahren,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Leistung nach der Nr. 33010,
– Nasennebenhöhlen-B-Mode-Sonographie,
je Sitzung 260 Punkte
Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Leistung nach der Nr. 33011 von Chirurgen und Fachärzten für Innere Medizin auch dann berechnet werden, wenn keine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen der Nasennebenhöhlen vorliegt.
Die Leistung nach der Nr. 33011 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 33010 und 33081 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 33011 ist am Behandlungstag nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 31630 bis 31637, 31682 bis 31689 und 31695 bis 31702 berechnungsfähig.
38. Streichung des Abrechnungsausschlusses zwischen den Leistungen des Kapitels 34 und der Leistung nach der
Nr. 02340
39. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34234
Die Leistung nach der Nr. 34234 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34260 berechnungsfähig.
40. Aufnahme einer Leistung nach der Nr. 34237
34237 Röntgenteilaufnahme des Beckens in mindestens zwei Ebenen
Obligater Leistungsinhalt
– Röntgenteilaufnahmen des Beckens,
– Aufnahmen in mindestens zwei Ebenen
385 Punkte
Die Leistung nach der Nr. 34237 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.
40.1 Aufnahme der analogen Ausschlussregelung bei den Leis-
tungen nach den Nrn. 02100 und 02101
40.2 Aufnahme der Leistung nach der Nr. 34237 in den Anhang 3
Die Leistung nach der Nr. 34260 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101, 34234 bis 34236, 34243 bis 34246, 34250 und 34255 bis 34257 berechnungsfähig.
42. Änderung zur Nr. 01855 im Anhang 3 zum EBM