BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 119. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil C mit Wirkung zum 1. Januar 2007 unter folgendem Vorbehalt zur Inkraftsetzung


1. Aufnahme einer Leistung nach der Nr. 30790 in Kapitel 30
30790 Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V bei folgenden Indikationen:
– chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule
oder
– chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose
Obligater Leistungsinhalt
– Schmerzanalyse zu Lokalisation, Dauer, Stärke und Häufigkeit,
– Bestimmung der Beeinträchtigung in den Alltags-
tätigkeiten durch den Schmerz,
– Beurteilung des Schmerzeinflusses auf die Stimmung,
– Integration der Akupunkturbehandlung in ein schmerztherapeutisches Gesamtkonzept,
– Schmerzanalyse und Diagnostik nach den Regeln der traditionellen chinesischen Medizin (z.B. anhand von Leitbahnen, Störungsmustern, konstitutionellen Merkmalen oder mittels Syndromdiagnostik),
– Erstellung des Therapieplans zur Körperakupunktur mit Auswahl der Leitbahnen, Spezifizierung der Akupunkturlokalisationen, Berücksichtigung der optimalen Punktekombinationen, Verteilung der Akupunkturlokalisationen,
– eingehende Beratung des Patienten einschließlich Festlegung der Therapieziele,
– Durchführung einer Verlaufserhebung bei Abschluss der Behandlung,
– Dokumentation,
– Dauer mindestens 40 Minuten,
– Bericht an den Hausarzt,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erläuterung zusätzlicher, flankierender Therapiemaßnahmen,
einmal im Krankheitsfall 1 060 Punkte
2. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 30790 in den Anhang 3 !
30791 Durchführung einer Körperakupunktur und ggf. Revision des Therapieplans gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Behandlung bei folgenden Indikationen:
– chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule
oder
– chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose
Obligater Leistungsinhalt
– Durchführung der Akupunktur gemäß dem erstellten Therapieplan,
– Aufsuchen der spezifischen Akupunkturpunkte und exakte Lokalisation,
– Nadelung akupunkturspezifischer Punkte mit sterilen Einmalnadeln,
– Verweildauer der Nadeln von mindestens 20 Minuten,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Beruhigende oder anregende Nadelstimulation,
– Hervorrufen der akupunkturspezifischen Nadelwirkung (De-Qui-Gefühl),
– Berücksichtigung der adäquaten Stichtiefe,
– Adaption des Therapieplans und Dokumentation,
– Festlegung der neuen Punktekombination, Stimulationsart und Stichtiefe,
je dokumentierter Indikation bis zu zehnmal, mit besonderer Begründung bis zu 15-mal im Krankheitsfall 480 Punkte
4. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 30791 in den Anhang 3
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