BRIEFE
Psychotherapie: Richtigstellung


Im Falle einer Nachbehandlung, wie z. B. nach sexuellem Missbrauch in der Therapie, kann demnach sofort ein erneuter Langzeitantrag im Rahmen des Gutachterverfahrens gestellt werden. Die Tatsache, dass bei jeder Neubeantragung die Abfrage auf dem Antragsformular nach einer Therapie in den vorangegangenen zwei Jahren erfolgt und beantwortet werden soll, hat uns u. a. zu unserem Denkfehler veranlasst. Deshalb gingen wir, wie viele Kollegen in der täglichen Praxis wahrscheinlich auch, von einer generellen Zweijahresfrist aus. Im Übrigen können die Krankenkassen auch in dem Fall, wenn zwei Jahre nach einer vorangegangenen Therapie verstrichen sind, ein Gutachterverfahren einleiten, wenn sie Zweifel an der neuerlichen Indikation zur Psychotherapie hegen . . . Wir bitten, unseren Fehler zu entschuldigen, der offensichtlich aus der Gewohnheit des Alltags entstanden ist . . .
Für die Verfasser:
Dipl.-Psych. Benedikt Waldherr, Psychologischer Psychotherapeut, Carl-Wittmann-Weg 10 A, 84036 Landshut
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.