BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung der Akupunkturleistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Januar 2007


(1) Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der Akupunkturleistungen, die in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt werden, wie folgt verständigt:
Mit Aufnahme der Akupunkturleistungen nach den Nrn. 30790 und 30791 in den EBM werden neue Leistungen in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt.
(2) Die Partner dieser Bundesempfehlung stellen unter Verweis auf § 85 Abs. 3 SGB V und die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Akupunktur nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann (Substitution).
(3) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Partnern der Gesamtverträge für die Vergütung der Akupunkturleistungen nach den Nrn. 30790 und 30791 einen festen Punktwert außerhalb der budgetierten bzw. pauschalierten Gesamtvergütungen zu vereinbaren. Die Leistungen unterliegen gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumina gemäß § 85 Abs. 4a SGB V
weder Arztgruppentöpfen noch Regelleistungsvolumina.
(4) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Partnern der Gesamtverträge eine unverzügliche Aufnahme der Beratungen zur Finanzierung dieser Leistungen.
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