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Bundessozialgericht: Richtlinien des G-BA haben Vorrang


„Der Vorrang der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vor Rahmenempfehlungen ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, durch Richtlinien das Wirtschaftlichkeitsgebot zu konkretisieren. Dies hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil erneut bestätigt“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass der G-BA in seiner Heilmittel-Richtlinie neben einem Katalog verordnungsfähiger Heilmittel auch Regelungen zum Inhalt der Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendung beschließen dürfe. Die von den Spitzenverbänden der Heilmittelerbringer und den Krankenkassen vereinbarten Rahmenempfehlungen könnten nur ergänzende Bestimmungen vorsehen. EB
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