

. . . Der Schutz des Patienten hat in der Rechtsprechung eine hohe Priorität. Der Patient darf nicht durch das Organisationsverschulden eines Anbieters von Gesundheitsleistungen geschädigt werden. Es geht meines Erachtens nicht darum, dass ein versierter Jurist die Klinik in Schwierigkeiten bringen wird, wenn ein ehrliches Ablaufprotokoll über die Vorgänge erstellt wird. Die genaue Dokumentation kann für den Arzt auch Vorteile bringen. Wenn es sich jedoch herausstellt, dass, wie im Beitrag beschrieben, eine Reihe von Missständen bei der Reanimation bestanden hat, dann muss der Arzt meines Erachtens auch den Mut haben, sich einer gutachtlichen Überprüfung durch Fachkollegen zu stellen. Wenn die Beurteilung ergibt, dass ein Sorgfaltsmangel vorlag oder man den Standard des Fachgebiets verletzt hat und daraus ein kausaler Schaden für den Patienten entstanden ist, dann sollte man nicht nur bereit, sondern auch willens sein, für seine Fehler zu haften. Hierauf hat man als Patient ein Anrecht, und dafür ist man als Arzt schließlich haftpflichtversichert.
Dr. Beate Weber, Dekan-Wenzl-Weg 2 B,
82211 Herrsching
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