BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 119. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung): In Teil A und Teil C zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2007


In Teil A
– war bei der laufenden Nr. 16 (Aufnahme einer Leistung nach der Nr. 13260) die zweite Anmerkung hinter der Leistung mit einem falschen Bezug versehen. Die Anmerkung lautet korrekt:
Die Leistung nach der Nr. 13260 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13550, 13551, 13560, 13561, 30600 und 30601 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
– fehlte bei der laufenden Nr. 16.2 in der Liste zur Aufnahme einer analogen Berechnungsausschluss-Regelung (im Behandlungsfall) die Leistung nach der Nr. 13664. Die laufende Nr. 16.2 lautet vollständig:
Aufnahme einer analogen Berechnungsausschluss-Regelung (im Behandlungsfall) in den Anmerkungen hinter den Leistungen nach den Nrn. 13250, 13300, 13301, 13310, 13311, 13350, 13400, 13402, 13410 bis 13412, 13420 bis 13424, 13430, 13431, 13500 bis 13502, 13550, 13551, 13560, 13561, 13600, 13601, 13610 bis 13612, 13620, 13621, 13650, 13651, 13660 bis 13664, 13670, 13700, 13701, 30600 und 30601
In Teil C
– fehlte bei der laufenden Nr. 3 hinter der Leistung nach der Nr. 30791 (Durchführung einer Körperakupunktur) die Anmerkung zu den Sachkosten. Folgende Anmerkung gehört zur Leistung nach der Nr. 30791:
Die Sachkosten inklusive der verwendeten Akupunkturnadeln sind in dieser Leistung enthalten.
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