ArchivDeutsches Ärzteblatt51-52/2006Mitteilungen: Neufassung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Mitteilungen: Neufassung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V

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LNSLNS Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. September 2006 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 14. November 2006) dürfen Akupunkturleistungen zur Behandlung von Patienten mit chronischen Rückenschmerzen und chronischen Schmerzen durch Gonarthrose im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. Die „Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V“ (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) orientiert sich sehr eng an den detaillierten Vorgaben des G-BA zur Qualitätssicherung. Von den Partnern der Bundesmantelverträge mussten noch die regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln bzw. an Fallkonferenzen (vgl. § 5 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur), die Ausgestaltung von Stichprobenprüfungen (vgl. § 6) und die Einrichtung von Qualitätssicherungskommissionen (vgl. § 9) konkretisiert werden. Um zu gewährleisten, dass Akupunkturleistungen bereits ab dem 1. Januar 2007 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können, wurde in § 10 Abs. 2 der Vereinbarung eine zusätz-
liche Übergangsregelung von drei Monaten vereinbart. Die
Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur tritt – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der einzelnen Gremien der Partner der Bundesmantelverträge, von der jedoch ausgegangen werden kann – zeitgleich mit der Aufnahme der Leistungen der GNrn. 30790 und 30791 im Kapitel 30 EBM zum 1. Januar 2007 in Kraft.

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