BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ und in Anlage II „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen“: Akupunktur (Vom 18. April 2006/19. September 2006)


che Versorgung“ in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz.
S. 1523), zuletzt geändert am 18. Juli 2006 (BAnz. S. 6703), wie folgt zu ändern:
I. In der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ wird folgende Nummer angefügt:
„Nr. 12 Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten wird für folgende Indikationen zugelassen:
§ 1
Zugelassene Indikationen
1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz),
– mit jeweils bis zu zehn Sitzungen innerhalb von maximal sechs Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal zwölf Wochen, jeweils mindes-
tens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 14–20 Nadeln;
2. Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen,
– mit jeweils bis zu zehn Sitzungen innerhalb von maximal sechs Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal zwölf Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 7–15 Nadeln je behandeltes Knie.
Eine erneute Behandlung kann frühestens zwölf Monate nach Abschluss einer Akupunkturbehandlung erfolgen.
§ 2
Qualitätssicherung
(1) Die Leistungen nach § 1 können nur von Vertragsärzten
erbracht und abgerechnet werden, die folgende Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen:
1. Kenntnisse der allgemeinen Grundlagen der Akupunktur, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Zusatzweiterbildung „Akupunktur“ gemäß den Vorgaben im Abschnitt C: Zusatzweiterbildungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2005 bzw. Nachweis einer in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertigen Qualifikation in den Bundesländern, in denen dieser Teil der (Muster-)
Weiterbildungsordnung nicht umgesetzt ist, und
2. Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80-Stunden-Curriculum „Kern-[Basis-]Veranstaltung“) und
3. Nachweis der Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer.
(2) Weitere Qualitätsanforderungen sind:
1. Erstellung bzw. Überprüfung eines inhaltlich und zeitlich gestaffelten Therapieplans unter Einbeziehung der Akupunktur im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamtkonzepts und
2. Durchführung einer fallbezogenen Eingangserhebung zur Schmerzevaluation mit den Parametern Lokalisation des Hauptschmerzes, Schmerzdauer, Schmerzstärke, Schmerzhäufigkeit, Beeinträchtigung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Beeinträchtigung der Stimmung durch den Schmerz und Durchführung einer Verlaufserhebung bei Abschluss der Behandlung mit den Dimensionen Lokalisation des Hauptschmerzes, Zufriedenheit mit der Schmerzbehandlung, Stärke des Hauptschmerzes, Schmerzhäufigkeit, Beeinträchtigung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Beeinträchtigung der Stimmung durch den Schmerz und
3. Vorlage der Eingangs- und Verlaufsdokumentation und des Therapieplans zur stichprobenartigen Überprüfung auf Anforderung einer KV-Kommission und
4. Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fallkonferenzen bzw. an Qualitätszirkeln und
5. Durchführung der Akupunktur in separaten, abgeschlossenen Räumen mit Liege und
6. Verwendung steriler Einmalnadeln.
§ 3
Übergangsregelung
(1) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen Ärzte, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Nummer 12 der Anlage I Akupunktur zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, wenn sie eine in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertige Qualifikation nachweisen können.
(2) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen Ärzte, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Nummer 12 der Anlage I Akupunktur zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen.“
II. In der Anlage II „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen“ wird die Nummer 31 wie folgt neu gefasst:
„Nr. 31 Akupunktur mit Ausnahme der in Anlage I aufgeführten Indikationen“
III. Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Siegburg, den 18. April 2006/19. September 2006
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Hess
Erläuterung der KBV:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 18. 4. 2006 die Einführung der Körperakupunktur mit Nadeln bei chronisch schmerzkranken Patienten für zwei Indikationen beschlossen. Die gesetzlich vorgesehene Bestätigung des Beschlusses durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erfolgte mit der Maßgabe, dass durch den G-BA Übergangsbestimmungen u. a. für Ärzte ergänzt würden, in deren Bundesländern die Zusatzweiterbildung „Akupunktur“ entsprechend der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammmer noch nicht eingeführt ist. Diese Anpassungen wurden durch die erneute G-BA-Beschlussfassung vom 19. 9. 2006 vorgenommen.